Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1930-1931
- Issue
- Heft 3 (Oktober 1930)
- Article
- Die Juden im Berliner Wirtschaftsleben zur Zeit des Merkantilismus
- Date
- 1930-10-01
- Page
- Seite 180 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Hugo Rachel. Die Juden im Berliner Wirtschaftsleben zur Zeit des Merkantilismus anstatt wohlbemittelter Juden, wie sie sich ausgegeben, der mehrere Teil arme und unvermögende mit eingeschlichen seien17). Das alles hatte aber keine Wirkung. Die Kramergilde klagte vielmehr 1696, es sei seither noch ärger geworden, die vorher geschlossenen Läden seien nicht nur wieder geöffnet, sondern es seien auch viele neue angelegt worden, so daß nicht leicht eine Straße in Berlin zu finden sei, wo nicht etliche Judengewölbe angerichtet und mit allerhand Kramwaren belegt seien. Dadurch seien viele Kaufleute in kurzer Zeit hier ruiniert worden. Es gehe zu dem keine Betrügerei und Dieberei vor, wobei die Juden nicht verwickelt seien, ja diese gäben ihrem, der Kramer Gesinde Anschläge, sie zu bestehlen. Nun wurde zwar erneut befohlen, daß die Juden, außer den bis 1690 oder durch besondere Konzession dazu berechtigten, sich innerhalb vier Wochen aller Kramwaren entschlagen und künftig keine mehr ein- und verkaufen sollten, bei Vermeidung der Konfiskation aber die Exekution ist, wie die Kramer bemerkten, nicht vollstreckt worden und die Sache ins Stocken geraten. Die Verordnung wurde daher zunächst nochmals erneuert und dem Kammergericht befohlen, mit Nachdruck darüber zu halten19), bald danach aber den Juden der Handel mit Kramwaren in offenen Läden ohne Einschränkung freigegeben und nur aller Unterschleif, der Ankauf gestohlener Sachen, die Ausfuhr von Gold und Silber und das Hausieren verboten20). Aus den damaligen Beschwerden sei folgende Schilderung des jüdischen Handels angeführt21): „Weil nun die Juden die Handlung hierselbst anitzo weit stärker denn vorhin treiben, auch fast in allen und zwar in den principalsten Straßen in Berlin Gewölbe und Buden mit Waren an goldenen und silbernen Tressen, Gallaunen, Kanten, Damaste, Stoffe, Tücher, Rasch und anderen Waren, desgleichen mit ganz neuen Kleidern und Mänteln, so sie zum Verkauf verfertigen lassen, angefüllt haben, ja diese Juden so verwegen geworden, daß sie in ihren Buden nicht allein Regale machen lassen, darin sie die Waren ordentlich setzen können, sondern sie stellen auch gar vor ihren Buden gemalte Aussätze aus, damit man sehen könne, was für Waren darin zu finden, und das Hausieren mit allerhand Kramwaren exerciren sie anitzo so stark, daß man es nicht genugsam beschreiben kann, und weil sie ihre Waren durch ihren betrüglichen und dem publico höchst schädlichen Handel an sich bringen, kein großes Sortiment am Lager halten und nicht ein so großes Kapital als wir darin stecken, auch sonst so viel Unkosten an Gewölbezins, Interesse, Dienstlohn u. dgl. aufwenden dürfen, um einen weit besseren Preis als wir geben können, haben sie großen Abgang und Zulauf und entziehen uns daher unsere Nahrung? ganz und gar, daß wir auch fast nichts mehr zu thun haben und daß wir in kurzer Zeit von den Juden, welche sich hier täglich vermehren, und von den schweren wucherlichen Zinsen, so sie von den Christen nehmen, wenn sie Pfand bei ihnen versetzen, wohl erhalten können,___totaliter ruiniert werden* dürften." Dabei seien sie „bereits von einem saeculo hero22) wider die Juden dergestalt kräftig privilegirt, daß sich dieselbe in hiesigen Residenzstädten alles Handels mit Kramwaren enthalten und keine offene Laden haben dürfen." Wenn es den Juden auch gelang, die Bedrohung ihres Handels abzuwehren, so wurden sie doch schon 1705 wieder einer kommissarischen Untersuchung unterworfen, hauptsächlich auf die Klage der Gold- 17) Verordnungen vom 16. Juni, 5. und 18. August 1693. Rep. 9 JJ 13. 18) Patent vom 16. Oktober 1696, von den Kramern mit Kurf. Erlaubnis gedruckt. Mylius, V, V, III, Nr. 7. 19) Verordnungen vom 23. und 25. April 1700. R 9 LL 1. 20) Deklaration vom 7. August 1700. Stern, II, Nr. 247. Möglicherweise sind die oben erwähnten 5000 Taler erst dafür gezahlt worden. 21) Auszug aus der Kramerbeschwerde vom 19. April 1700 (R 9 LL 1). 22) D. h. durch die Kramerordnung von 1601. 180