Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1930-1931
- Issue
- Heft 3 (Oktober 1930)
- Article
- Die Juden im Berliner Wirtschaftsleben zur Zeit des Merkantilismus
- Date
- 1930-10-01
- Page
- Seite 179 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2259275-2259282-2259286-2260542--3035-2260599- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Hugo Rachel. Die Juden im Berliner Wirtschaftsleben zur Zeit des Merkantilismus Die Zünfte aber hatten kraft ihrer Privilegien einen Anspruch darauf, von der Obrigkeit in ihrer Nahrung geschützt zu werden, nach ihrer Auffassung war es unerhört, daß angestammte Landeskinder und besessene Bürger von den verhaßten und mißachteten Fremdlingen, die ohnehin ein Schaden für das Land seien, sich zugrunde richten lassen müßten. Für den Haß der christlichen Händler wider die Juden ist eine Verhandlung vor dem Hauptmann des Amts Mühlenhof vom 8. Dezember 1674 «) bezeichnend. Es klagte der Petschierstecher Joseph Aaron mit seinem Beistande Moses Helmstedt gegen einen Teil der Handelsleute vom Mühlendamm, in specie die Materialisten Johann Vicker und Gottfried Taudt; es wurde darin festgestellt, daß „eine Zeithero ziemliche Excesse auf der Churf. Freiheit des Mühlendammes vorgangen, daß die Juden beschmissen, begossen und gar zu Boden geschlagen worden, wenn sie aus einer Stadt in die andere über den Mühlendamm gehen, welches dann keiner gethan haben will, und ob die alten Kramer daran schon ein Mißfallen haben, wollen sie doch die andere Tumultuanten nicht verraten" usw. Jedenfalls wurde erkannt, daß die Juden bei dem ihnen erteilten Kurf. Privileg billig geschützt werden sollten, daher dem Mühlenpersonal bei Verlust des Dienstes befohlen wurde, die Turbatores festzunehmen und im Amt zur. Bestrafung anzuzeigen. Ueberdies wurde Gottfried Taudt zu 15 Thl. Strafe verurteilt, weil er beim Verhör dem Beistand des Klägers ungescheut ins Gesicht sagte: was schadet es, wenn man schon einem Juden Schläge und Ohrfeigen gibt. Der unvermeidliche Kampf entbrannte heftig, als die Handelsgilden, um sich gegen die vielerlei Bedrängnisse auch durch Refugierte, Konzessionäre und sog. Pfuscher besser zu schützen, sich in den Jahren 1690 und 1692 neu organisierten und kräftigere Privilegien erwirkten. So wurde im Kammer-Privileg vom 2. August 169013) den Juden verboten, mit in- und ausländischen Kramwaren hinfort einzeln zu handeln, außer in den Jahrmärkten. Die Kramer verlangten seither, daß den Juden nur noch der Handel mit Trödelwaren und alten Kleidern gelassen werde. Schon nach einer kurfürstlichen Verordnung vom 2. September 168414), die gegen die zunehmende Hehlerei einschritt, sollte den Juden das Halten offener Buden und Gewölbe fernerhin nicht erlaubt sein, vielmehr sollten sie von ihnen geräumt werden. Offenbar ist es den Juden unter Hinweis auf ihr Schutzprivileg damals gelungen, diese Maßnahme abzuwehren. Unter der neuen Regierung haben sie gegen Zahlung von 5000 Thaler eine Erneuerung des auf 20 Jahre erteilten Privilegs erlangt15). Trotzdem gab die Regierung dem Drängen der Kramer 1693 soweit nach, daß sie nur noch die bis 1690 bestehenden Judenläden und Buden16) dulden wollte und die seitdem errichteten durch den Landreiter schließen ließ. Auch wurde eine besondere Kommission beauftragt, zu untersuchen, welchergestalt den Juden ihre Handlung ferner restringiert oder weiter gestattet werden sollte, so daß sie den Kramern die Nahrung nicht hemmten. Den Juden aber wurde bedeutet, daß sie kein Recht hätten, sich auf ihr Generalprivileg von 1671 zu berufen, weil ihre damals bewilligte Anzahl sich um ein merkliches vermehrt und 12) Prov.-Archiv Brandenburg, 5 B, Mühlenhof (unregistrierte Sachen). «) Art. 24 u. 26. Rep. 78 B, 5, 34. ") Stern, II Nr. 51. 16) Nach Bratring, Miszellen 287, haben die Juden des Landes außerordentlich zahlen müssen: 1675 : 4000, 1688: 16 000, 1690 : 20 000 Taler. 16) (König) Annalen, S. 118. 179