Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1930-1931
- Issue
- Heft 3 (Oktober 1930)
- Article
- Die Juden im Berliner Wirtschaftsleben zur Zeit des Merkantilismus
- Date
- 1930-10-01
- Page
- Seite 178 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2259275-2259282-2259286-2260542--3034-2260598- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Hugo Rachel. Die Juden im Berliner Wirtschaftsleben zur Zeit des Merkantilismus Kaufleute durften entweder nur mit Tuchen oder mit Ellen- und Stückkram oder mit Material- und Spezereiwaren handeln, aber nicht mehrere dieser „Nahrungen" zusammen betreiben. Solches war bislang nur ausnahmsweise hier und da durch besondere kurfürstliche Konzession bewilligt worden. Den Juden aber wurde ohne weiteres' der Handel mit allen Waren im großen und im einzelnen, in offenen Läden und auf Jahr- und Wochenmärkten gestattet. Eine Einschränkung hat nur der Hofjude Israel seinen Glaubensgenossen aufzuerlegen gewußt: daß sie ihm nämlich in seinem Handel keinen Eintrag tun sollten. Das wollte aber wenig besagen, es ist auch nicht einmal für die Lebenszeit Israels innegehalten worden; denn schon 1672 wurde einer der neu Eingewanderten, Berend Wulff aus Minden (früher Wilna), Hoffaktor10). Die bürgerlichen Handelsleute — Gewandschneider, Kramer und Materialisten — sowie die mit Handwerkswaren handelnden Gewerke sahen sich durch diese starke und rasch zunehmende Konkurrenz arg bedrängt und bestürmten die Landesherrschaft mit unzähligen Klageschriften11). Ihre Beschwerden richteten sich nicht nur gegen die starke Zunahme der jüdischen Konkurrenz, sondern auch gegen die wirtschaftliche Einstellung, mit der sie betrieben wurde und die der zünftlerischen durchaus entgegengesetzt war. Die christlichen Gewerbe- und Handeltreibenden waren noch vom Grundsatz der auskömmlichen Nahrung beherrscht, der den Erwerbssinn des einzelnen in enge Schranken hielt. War doch die durchweg herrschende zünftlerische Organisation wesentlich darauf gerichtet, den wirtschaftlichen Wettbewerb genossenschaftlich zu regeln und zu zügeln. Der Jude dagegen war in dieser Hinsicht ungebunden und in seinem individuellen Erwerbsgeist unbehindert. Das Gewerbe, das er trieb, war ihm nicht die ein für allemal zugewiesene Sphäre, in der er nur sein redliches Auskommen zu suchen hatte, sondern die Staffel, von der aus auch der Aermlichste in zähem Ringen Schritt für Schritt sich zu Reichtum emporzuarbeiten trachtete. Die Vorwürfe, die gegen den jüdischen Handel erhoben wurden, richteten sich vornehmlich dagegen, daß die Juden verschiedene Handlungen und Hökereien in einer Hand vereinigten, z. B. Material- und Kramhandel; daß sie, was sonst nur zur Jahrmarktszeit zulässig war, an mehreren Stellen zugleich, in festen Läden und auf Straßenständen, handelten und so alle Tage Jahrmarkt hielten, auf dem Lande mit allen Waren hausieren gingen; daß sie Tauschhandel trieben, indem sie beim Verkauf alles mögliche annahmen; daß sie auch mit gestohlenen Sachen handelten; daß sie Kundenfang trieben, die Waren übermäßig anpriesen, aufdrängten und damit in die Häuser liefen; daß sie Handel durch Ungelernte, ja durch Kinder vom zwölften Jahre an treiben ließen. Zudem waren sie, was ihre zünftlerischen Ankläger natürlich nicht hervorheben, viel regsamer und anpassungsfähiger, sparsamer und nüchterner als diese, lebten sehr bedürfnislos, hatten keine Innungskosten; da sie ferner im Unterschied zu den Zünften den Grundsatz vom kleinen Vorteil bei großem Umsatz befolgten, so konnten sie zu geringeren Preisen verkaufen, als es andern möglich war. Das war schließlich, wie es auch von amtlicher Seite bestätigt wird, der Kern aller Beschwerden. ll>) Vgl. Geiger, I, 7; Freudenthal, Aus der Heimat Mendelsohns (1900), S. 16. Stern, I, S. 127, nennt auch Jeremias Herz aus Homburg als solchen (1679). 1X) So schon Bittschrift sämtlicher Innungen von Berlin und Cölln, vom 23. August 1673, abgedruckt bei Stern, II, Nr. 27. 178