Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1930-1931
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Niederlassung der Juden in Berlin im Jahre 1671
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 146 (sequence 16)
- Language
- German
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Moritz Stern. Die Niederlassung der Juden in Berlin im Jahre 1671. geben solle, war nicht gesagt worden. 3. Befreiung von Einquartierung, wenn Israel ein Haus kauft oder baut. „Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Marggraf und Churfürst zu Brandenburg tit. tit., Urkunden hiermit gegen männiglich, dem es zu wissen nötig oder sonst daran gelegen, daß wir Israel Aaron samt seinem Weib und Familie in unser Churf. Geleit, Schutz und Schirm aufgenommen und ihm hinfuro in unserer Churf. Residentz Berlin, Collen oder Friedrichswerder, wo es ihm am bequemsten seyn wird, zu wohnen und daselbst Handel und Wandel im Kauffen und Verkauffen und sonsten Hantierung unsern Eticten gemäß zu treiben gnädigst verwilliget. Thun auch solches hiermit und in krafft dieses dergestalt, daß benanter Israel Aaron nebst seineim Weibe und Familie, wie obgedacht, in Berlin, Collen oder Friedrichswerder von dato an unter unser Geleit wohnen, Handel im Kauffen und Verkauffen unsern Eticten gemäß ungehindert treiben möge. Jedoch soll er sich aller verbotenen Kaufmannschaften, sonderlich gestolener Güter enthalten, im Handel und Wandel niemanden zur Unbilligkeit beledigen, noch vorsätzlich und wißentlich umb das Ihrige bringen oder beschweren, mit seinen Geldern nicht Wucher treiben, sondern an dem Zins sich vergnügen laße, so der Judenschafft zu Halberstadt zugelaßen worden, wie es dan mit ihm wegen erkaufften gestolenen Gutes gleich im Halberstatischen gehalten werden soll. Die Zölle, Accise und doppelte Metze soll er gleich andern unsern Unterthanen ohne einige Verfortheilung96) entrichten, von dem Leibzoll aber, welchen sonst alle durchreisende Juden geben müßen, weil er sich in unserer Residentz niedergelaßen, soll er befreyet seyn. Dargegen soll uns derselbe an Schutzgeld jährlich acht RthL geben, wegen der übrigen Landesonerum aber traget er solche gleich andern Bürgern und Einwohnern97). In Civil und Criminalsachen stehet er unter unsers Hoff- und Cammergerichts Jurisdiction und hart er alldar Rechtens zu erwarten. Im übrigen soll er sich allenthalben friedlich, erbar und gleitlich verhalten und insonderheit von guten Müntzsorten aus dem Lande nichts führen, auch keine untaugliche herein bringen, viel weniger güldene oder silberne Pagamenten an andere Orte bringen, sondern der Billigkeit nach in unsere Müntzen verkauffen. Wan auch iemand von unseren oder auch andern Leuten gestohlenen Silber bey ihm zu kauffen brächte, soll er gehalten seyn, nicht allein das Silber, sondern auch die Leute alsofort anzumelden und sich deßen, der es ihm etwa zu Kauffe bringet, inmittels zu bemächtigen. Ferner soll ihm mit alten und neuen Kleidern zu handeln, ingleichen in seinem Hauß zu schlachten und, was er zu seiner Nohtdurfft und den Judischen Gesetzen nach von dem Geschlachteten nicht bedörfftig, solches zu verkaufen und98) im Uebrigen ihm alles dasj'enige, was wir den Osterreichischen Juden verstattet, ihm ebenmäßig zugelaßen und verstattet seyn. Und wollen wir dahero, daß keine Juden in unserer Residentz Berlin, Collen oder Friedrichswerder künfftig aufgenommen werden, ehe er, Israel, ihrer Mittel, Wandels und Verhaltens halber vorhero befraget und von ihm deswegen Verordnung. Hierauf wurde 8./18. Juli 1673 dem Hausvogt Speckhan befohlen, die Gelder zu erheben und an Martitz abzuliefern: R21, Nr. 203. Vgl. S. Stern, Akten Nr. 25. »6) So. 97) Im Schutzbrief für Ries-Veit lautet der Passus: „Wegen der übrigen Landesonerum aber hatt (haben) er (sie) sich der Billigkeit nach mit dem Magistrat zu vergleichen. Solte (sotten) er (sie) aber solches nicht füglich thun können, hatt (haben) er (sie) sich bei uns anzumelden und wollen wir aldan darinnen gehörige Verfügung thun". Vgl. das Edikt vom 21. Mai, §> 4. 98) Der folgende Schluß dieses Passus ist nur beruhigende Phrase; denn was den österreichischen Juden gestattet wurde, steht alles wörtlich auch in Israels Schutzbrief. 146