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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1930-01-01 · Heft 2 · p. Seite 135

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 2
Article
Die Niederlassung der Juden in Berlin im Jahre 1671
Date
1930-01-01
Page
Seite 135 (sequence 5)
Language
German
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Moritz Stern. Die Niederlassung der Juden in Berlin im Jahre 1671. rang gegen Erlegung von 16 Tlrn. gestatte und von den zurückbleibenden Juden niemand deshalb mehr als seine 8 Tlr. Schutzgeld jährlich zu bezahlen brauche, und sich bereit erklärt, selber die Ansiedler den Obrigkeiten der einzelnen Orte vorzustellen, damit keine „untüchtige" Personen „sich einschleichen" könnten. Ein kurfürstliches Reskript25) stimmte dem zu und beauftragte Veit, Ries und Hirschel Lazarus mit dem gewünschten Präsentationsrecht:?,Nachdem die von S. ChrL Drl. zu Brandenburg, unsera etc., auß Oesterreich in diese Lande aufgenommene Judenschafft von 50 Familien unterthänigst bey S. C. D. angehalten, über vorige ihre erhaltene Privilegia in Gnaden zu declariren, 1) daß wen einer oder andern Familie von ihnen geflehle, auß* gewißen Uhrsachen wider aus diesen Landen sich zu begeben, daß solches gegen Erlegung eines 2 jährigen Schuzgeldes ihnen freystehen solte, so haben S. C. Drl. solches ihnen hiemit gegen Erlegung deß gedachten 2 jährigen Schuzgeldes in Gnaden nachgegeben und vergönnet. 2) Weil iezo sovort nicht alle 50 Familien auß verschidenen Verhinderungen sich einfinden könten oder da einige wegziehen mochten, daß dennoch von denen anwesenden weniger alß 50 Familien die vollige Summe deß Schutzgeldes, so von allen 50 Familien außkommen muste, nicht gefordert werden möchte, woruf S. C. Drl. die gnädigste Erklehrung thun, weil uf iede Familie 8 Rth. Schuzgelder jährlich gesezzet, daß dan darüber wegen der Ermangelnden nichts von denen Gegenwertigen mehr gefordert, sondern wen die praesentes ihre 8 Thl. von jeder Familie entrichten, eß alßdan sein Bewenden, wie im Haubtprivilegio versehen, haben und behalten solle. 3) Entlich alß auch diese Judenschafft unterthänigst angehalten, die Verordnung zu thun, damit nicht unter ihren Nahmen andere unbegleitete, untüchtige undt dem Lande schädliche Juden einschleichen möchten und dan S. C. Drl. davor halten, daß sie selbst am besten darauf acht habenundt, davern derselben einige sich finden, alßdan dieselbe anzeigen können, so wollen S. C. Drl. solches von ihnen allemahl erwarten undt alsdan darin schon Verfügung thun, wie dan auch S. C. D. Benedicto Veit, Abraham Riß undt Hersel Lasarus26), doch ohne ihren Schaden, insonderheit committiret und gnädist aufgetragen haben wollen, aller Ohrten den Magistraten, die, so zu ihnen gehören, vorzustellen und zu sehen, daß keine frömbde Juden einschleichen27). Signatum Potstam den 6. Sept. 1671". Edikt und Deklaration bezogen sich allgemein auf die Niederlassung der Juden in der Mark. Es ist nun von Interesse zu sehen, wie die Schutzbriefe für Berlin zustandekamen. Ende August wandten sich funffzig Familien von denen aus Oestereich vertriebenen Juden in dero gnädigste Protection auf- und anzunehmen, vor welche hohe Gnade wir mit tieffer Dehmut und Unterthänigkeit nochmals Dank sagen." Die von S. Stern angenommene Mai-Datierung der Eingabe ist nicht haltbar. Wer im Mai schreibt, spricht nicht vom Mai dieses laufenden Jahres. Auch ist im Mai nicht „der Winter vor der Hand", wie es in der Eingabe heißt. Diese muß einige Tage vor dem 6. September erfolgt sein. Sie geht von „Benedictus Veit und Abraham Reiß[!J" aus. Mit der Ordnung der Ein¬ Einwanderung wird aber, wie wir aus dem Reskript ersehen, auch Hirschel Lazarus beauftragt. **) Geh. Staatsarchiv (R 21 Nr. 203). Konzept, gez.: R. v. Canstein. *6) So, sonst Hirschel (Hirsch) Lazarus. 27) Daher ersuchten Veit und Ries 1673 vor 14. September den Kurfürsten um Ausweisung des für Züllichau privilegierten, aber sich in Berlin aufhaltenden Moyses Fabian und seines übel beleumundeten Weibes. Dasselbe wiederholten unter Ausdehnung auf zwei andere Juden 1674 vor 3. März im Namen der österreichischen Judenschaft Jeremias Jacob, Benjamin Frankel und Abraham Rieß; sie beriefen sich auf obigen Passus 3 und legten eine Abschrift bei (R 21 Nr. 207 b 2). 135

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