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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1930-01-01 · Heft 2 · p. Seite 104

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 2
Article
Studien über die bauliche Entwicklung der Judengassen in den deutschen Städten
Date
1930-01-01
Page
Seite 104 (sequence 4)
Language
German
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Alexander Pinthus. Studien über die bauliche Entwicklung der Judensrassen in den deutschen Städten. Schluß hinter Mauern und Tore wurde zunächst als besondere Ounstbezeugung angesehen. Der mit hohen Steuerverpflichtungen bezahlte Schutz wurde durch den Glaubenseifer der Kirche, den Konkurrenzneid der Kaufmannschaft und das Interesse der Steuerbehörde bald zum Zwang, sodaß der Ghettoschutz ein gefährliches Danaergeschenk wurde. Dem für unseren Gegenstand wichtigen Grunderwerbsrecht11) standen bis in das XII. Jahrhundert keine Hindernisse entgegen. In einigen süddeutschen Orten konnten Juden dadurch wie fremde, nichteingesessene Bürger Liegenschaften erwerben, daß sie durch Vermittlung eines christlichen Treuhänders (des Salmannen) das Grundstück einem Kloster oder Stifte vergaben, um es dann als Leihgut von der Kirche zurückzuerhalten. Dieses Salmannenrecht war besonders in Würzburg im XII. und XIII. Jahrhundert in Blüte. Seit 1300 kamen wiederholt Einschränkungen jüdischen Besitzes vor. Nach der Judenverfolgung 1348/49 verfügten die Inhaber des Judenschutzes über den jüdischen Grundbesitz. Wo die Juden in die Städte wieder aufgenommen wurden12), gewährte man ihnen durch Abschluß eines befristeten Vertrages mit jedem Familienoberhaupte nur soviel Wohnraum als unbedingt nötig. Und zwar vielfach nur mietweise, indem nicht nur Grund und Boden, sondern auch die Bauten Eigentum der Stadt waren13). Neu Hinzukommenden wurde der Aufenthalt garnicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen genehmigt, meist so, daß sie als Hausangehörige der schon Ansässigen galten und keinen Anspruch auf neue Wohnungen erheben durften14). Die Schwierigkeiten der Niederlassung zu dauerndem Aufenthalt blieben unvermindert im XVII. und XVIII. Jahrhundert15). 11) Adolf Kober: „Grundbuch des Kölner Judenviertels" (Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde), Bonn 1920. (Kober, „Grundbuch*'). 12) E. Littmann: „Studien zur Wiederaufnahme der Juden durch die deutschen Städte nach dem schwarzen Tode". Kölner Diss., Dresden 1928. 1S) Besonders in Erfurt (s. A. Süßmann: „Das Erfurter Judenbuch", Mitt. d. Ges.-Arch. d. dtsch. J. V. 1914). Auch in Quedlinburg bis 1482 („Der städt. Haushalt Quedlinburgs 1495/1509", Forschungen zur thür. sächs. Gesch., Heft 3, 1912, S. 47). In Frankfurt s. J. Kracauer: „Frkft. Judenstättigkeiten im M. A.", Monatsschr. 1919, Heft 4—6. 14) Glogau (M. Brann: „Gesch. d. J. i. Schi.", IV, S. 42). Wien (1723): J. Schwarz: „Gesch. d. J. in Wien", in „Gesch. d. Stadt Wien", V., S. 97. 1Ä) Walter: „Die drei ersten Grunderwerbsversuche der Juden in Bromberg unter der preuß. Regierung", Allgem. Zeitung d. Judentums 1909, S. 320 ff. — 1797 ist den Juden in Floß, Herzogtum Sulzbach der Ankauf bürgerlicher Häuser und Grundstücke gänzlich verboten. (Aretin: „Gesch. d. J. in Bayern", Landshut 1803). In Schlimm durften die Juden seit 1731 wüste Plätze bebauen, in Lissa keine christlichen Häuser ankaufen. (Jacobsohn: Generaltabelle über die wechselseitigen Privilegien etc. Mitt. d. Ges.-Arch. d. dtsch. Juden 1913, S. 63). 104

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