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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1930-04-01 · Heft 1 (April 1930) · p. Seite 75

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 1 (April 1930)
Article
Ergänzung zum Aufsatz von Alfred Stern über Friedrich II.
Date
1930-04-01
Page
Seite 75 (sequence 3)
Language
German
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Alfred Stern. Kaiser Friedrich IL, der Hohenstaufe, und die Juden realpolitischen Urteilsfindung — das Blutmärchen als solches haben ja auch viele andere Fürsten abgelehnt —, als in der großen Conception, die sich darin zeigt, daß der Kaiser die anderen Herrscher Europas in die Sache hineinzog und die Frage nicht für den Einzelfall, sondern einfür allemal erledigen wollte. Nicht der vielzitierte, eher nüchterne als lebensvolle Ausspruch („Wenn sie tot sind, so gehet hin und begrabet sie, da sie doch zu etwas anderem nicht taugen"*) verdient besondere Beachtung, sondern dieser weltpolitische, wahrhaft kaiserliche Aspekt einer Angelegenheit, die späterhin meistens in den engen Grenzen lokaler Interessen sinnlos erstickte. Innerhalb der deutsch-mittelalterlichen Geschichte ist diese europäische Conception der damaligen „Judenfrage" wenigstens als Idee erhalten geblieben. Im Schwabenspiegel hat sie bereits ihren Ausdruck gefunden, und König Albrecht I. hat sie schließlich wieder in einer politischen Forderung Gestalt gewinnen lassen2). Nur die hohenstaufische Machtfülle konnte diese Conception aufkommen lassen, nur die hemmungslose Gestaltungskraft Friedrich II. einen Anfang zu ihrer Verwirklichung machen. Wären die großen Ausmaße dieser Politik in der Folgezeit eingehalten und nicht durch die engen Interessen der Hausmachtpolitik abgelöst worden, so wäre die Häufung der Blutbeschuldigungen, wie sie sich um das Jahr 1300 in Deutschland zeigt, kaum möglich gewesen, und selbst die Ereignisse von 1348/49 hätten mindestens in ihren Ausmaßen dadurch beeinflußt werden müssen. Daß diese Betrachtungen mehr sind als reine Phantasie, erweist sich an einem anderen Punkte von Friedrichs Judenpolitik. Wenn man an die Fortgestaltung denkt, die Friedrich als Schöpfer der jüdischen „Kammerknechtschaft" der " „Kammerpertinenz" Friedrich I. zuteil werden ließ, so kann man sich kaum der Erkenntnis verschließen, daß die neue prägnante Formulierung des Abhängigkeitsverhältnisses der Juden als „Knechtschaft" über bloß fiskalische Absichten hinausführte und die Tendenz enthielt, ähnlich der unteritalienischen Politik des Kaisers, aus dem Minderheitsverhältnis der Juden eine eindeutige und endgültige Rechtsbeziehung zu entwickeln. Bei den rein gewohnheitsmäßigen Rechtsbegriffen, wie sie in Deutschland infolge der späteren Entwicklungsstörungen im Spätmittelalter herrschend blieben, wäre Friedrich II. auch hinsichtlich der Juden nicht stehen geblieben. Seine diesbezügliche Auffassung kommt im Landfrieden von 12353) — 1236 erscheint zum erstenmal die „Kammerknechtschaft" — deutlich zum Ausdruck, ebenso wie des Kaisers entschlossener Wille, an Stelle des Gewohnheitsrechtes feste Rechtsformen zu setzen („. . . licet per totam Germaniam constituti vivant . . . consuetudinibus traditis et iure non scripto, quia tarnen ardua quedam, que generalem statum et tranquillitatem imperii reformabant, nondum fuerant specialiter introducte"). 1) Aronius 474. 2) Stobbe S. 14. 3) MGH. LL. IV. Const. II. No. 196. 75

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