Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1930-1931
- Issue
- Heft 1 (April 1930)
- Article
- Kaiser Friedrich II., der Hohenstaufe, und die Juden
- Date
- 1930-04-01
- Page
- Seite 71 (sequence 4)
- Language
- German
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Alfred Stern. Kaiser Friedrich IL, der Hohenstaufe, und die Juden Privilegs Friedrichs I. nicht, wie die Petenten gewünscht hatten, allere Juden Deutschlands gewährt wurde, sondern nur denen, „die wirklich, unmittelbar zur Kammer gehörten". Auch weist er S. 415 darauf hin» daß Friedrich II. im August 1238 die Juden in der Stadt Wien, die er 1237 zur Reichsstadt erhoben hatte, in seinen und des Reiches Schutz nahm und ihnen ein Privileg erteilte, das mit einigen Kürzungen die Bestimmungen des eben erst zu allgemeiner Geltung erhobenen Wormser Privilegs wiederholte. Daraus ist zu schließen, daß die Juden in Wien vorher nicht wie in anderen Reichsstädten unmittelbar zur kaiserlichen Kammer gehört hatten. Kantorowicz hat im Rahmen seiner Darstellung keinen Raum gefunden, hierauf einzugehen. Auch würdigt er nicht die Urkunde vom September 1236 (Aronius und Dresdner: Regesten S. 217 No. 498), in der Friedrich II. dem Papst Gregor IX. zugesteht, daß, wenn schon die Juden im Reich und in seinem süditalienischen Erbreich nach gemeinem Recht ihm unmittelbar unterständen, er sie doch keiner Kirche entzogen habe, die einen besonderen Anspruch auf sie hätte. Ebensowenig gedenkt er der Bestimmung in dem von Friedrich II. 1237 der Stadt Wien erteilten Privileg, nach welcher der Kaiser „getreu den Pflichten eines katholischen Fürsten" die Juden von Aemtern ausschloß, damit sie nicht die Amtsgewalt zur Bedrückung der Christen mißbrauchten. (Aronius und Dresdner: Regesten S. 220 No. 509 und die daselbst angeführte Literatur). Um so länger verweilt er mit Recht bei dem Bericht über die berühmte Untersuchung, die Friedrich II. 1235 bei seinem Aufenthalt in Deutschland veranstaltete, als die Juden an verschiedenen Orten beschuldigt waren, zu rituellen Zwecken christliche Kinder geschlachtet zu haben. Die Angelegenheit ist von "Moritz Stern in der Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland, II S. 194 ff 1887 kritisch behandelt worden. Ebenda I S. 142ff hat Höniger das freisprechende Urteil abgedruckt, das sich als Anhang zu dem Privileg vom Juli 1236 findet. Damit hat Kantorowicz, wie vor ihm Caro a.a.O. S. 410ff., ein sicheres Fundament für seine Darstellung S. 378 ff. gewonnen. Es mag am Platz sein, sie hier wörtlich folgen zu lassen, um einen Begriff von seiner reizvollen Schreibweise zu geben. „Als Richter war Friedrich II. nach Deutschland gekommen und bald sollte sich ihm Gelegenheit bieten, in einem aufsehenerregenden Rechtsfall, den er selbst zu einer Sache des Abendlands bauschte, als der höchste Gerichtsherr der christlichen Welt zu erscheinen. Es wird bald nach dem Tage von Mainz (August 1235) gewesen sein, als ihm zur Zeit eines Verweilens in der Reichspfalz Hagenau der Fall vorgetragen wurde: ein Ritualmord, den die Juden von Fulda anläßlich ihres Osterfestes an Christenknaben begangen hätten und dessen erste Folge ein Judengemetzel in Fulda und in vielen anderen deutschen Städten gewesen war. Man hatte mit dem Entscheid dieser Unruhen bis zur Ankunft des Kaisers in Deutschland gewartet und nun erschienen vor Friedrich II. zu Hagenau beide Parteien: Juden und Christen. Zum Zeugnis wider die Juden hatte man die 71