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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1930-04-01 · Heft 1 (April 1930) · p. Seite 70

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 1 (April 1930)
Article
Kaiser Friedrich II., der Hohenstaufe, und die Juden
Date
1930-04-01
Page
Seite 70 (sequence 3)
Language
German
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Alfred Stern. Kaiser Friedrich IL, der Hohenstaufe, und die Juden vvicz S. 246 sich ausdrückt,2) war beiden Teilen, dem Kaiser wie den Juden in gleicher Weise gedient". „Doch darf man, fügt er mit Recht hinzu, hier keineswegs die Haltung des Kaisers verkennen, die gar nichts mit Duldung zu tun hatte, sondern einzig darauf ausging, auch die geringste Kraft für den Staat abzufangen und nichts ins Ceere fallen zu lassen. Denn es handelte sich bei dieser Lösung schließlich darum, daß die Kammerknechtschaft der Juden so straff angespannt und angezogen wurde, daß selbst ihr eigenes Erwerbsleben unmittelbar dem Staate zugute kam". Das Wort „Kammerknechtschaft", das Kantorowicz hier gebraucht, hat bekanntlich nur den Sinn, „daß die Juden dem Kaiser unterworfen und zu Abgaben an die kaiserliche Kammer verpflichtet seien, nicht aber etwa, daß sie Leibeigene seien, über deren Gut und Blut der Kaiser nach Belieben verfügen könne" (S t o b b e : Die Juden in Deutschland während des Mittelalters, S. 13). Als Rechtsinstitut war die Kammerknechtschaft der Juden seit dem Anfang des 13. Jahrhunderts bestimmt ausgebildet. Dies hatte zur Folge, daß Friedrich IL, wie Kantorowicz S. 245, 246 ausführt, sich vielfach „gegen die Kirche für die Juden einsetzte". „Denn in dem uralten Streit, ob die Juden als Landfremde unter dem Staat oder als Ungläubige unter der Kirche standen, entschied sich Friedrich IL zum Aerger Papst Gregors selbstverständlich für das zweite. . . Zur Zeit der Normannen waren sie nämlich größtenteils unter die Hörigkeit der Kirchen und Klöster geraten. Aus diesem Verhältnis löste sie Friedrich II. fast durchgehends heraus, indem er das Judenregal wie die anderen Kronrechte entweder gar nicht oder doch nur sehr selten vergab, dafür aber die unmittelbare Kammerknechtschaft desto schärfer betonte". Was aber dies Wort „Kammerknechtschaft" selbst betrifft, so findet es sich, wie man weiß, zuerst in dem großen kaiserlichen, in Augsburg ausgestellten Privileg vom Juli 1236. Damit gelangt man zu einer Betrachtung des Verhältnisses Kaiser Friedrichs II. zu den Juden in Deutschland. Durch die genannte Urkunde dehnte Friedrich II. das einst von seinem Großvater Kaiser Friedrich I. den Juden von Worms erteilte Privileg auf sämtliche Juden Deutschlands aus, die wirklich unmittelbar zur Kammer gehörten („Omnibus Judeis ad cameram nostram immediate spectantibus" Aronius und Dresdner: Regesten S. 216 No. 496. Vgl. Höniger: Zur Geschichte der Juden Deutschlands im Mittelalter. Zeitschrift für die Geschichte der Juden usw. 1886 Band I S. 136 ff). Georg Caro macht a. a. O. S. 413 darauf aufmerksam, daß das Regal nicht vollständig durchgeführt sei, weil nach dem Wortlaut der Urkunde von 1236 die Bestätigung des 2) Der Ausdruck „Verstaatlichung der Juden" erscheint doch als etwas gesucht modern. Ebenso ist es wohl eine gewagte Verallgemeinerung und Deutung eines einzelnen Falles, wenn Kantorowicz S. 244 sagt: „Selbst im Reich glich in der Judengemeinde der selbstgewählte Judenbischof einem Judenmeister, der sich von einem staatlichen Beamten kaum unterschied." Vgl. Aronius und Dresdner, Regesten S. 223 No. 518: Das Wiener Privileg Friedrichs II. von 1238; statt „Judenbischof" steht hier: „ab eo qui est super eis". 70

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