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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1930-04-01 · Heft 1 (April 1930) · p. Seite 69

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 1 (April 1930)
Article
Kaiser Friedrich II., der Hohenstaufe, und die Juden
Date
1930-04-01
Page
Seite 69 (sequence 2)
Language
German
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Alfred Stern. Kaiser Friedrich II., der Hohenstaufe, und die Juden gedeckter Meuchelmord kostete die betreffende Gemeinde hundert Augustalen, wenn der Ermordete ein Christ, fünfzig wenn er Jude oder Sarazene war" (S. 246). Nach einer Bestimmung der Verordnungen von Messina vom Juni 1221, einer Ausführung des Lateranensischen Konzilsbeschlusses 1215, die allerdings in die Sammlung der Konstitutionen von Melfi (1231) nicht aufgenommen ist, mußten die Juden bei Strafe den gelben Fleck an die Kleidung heften und den Bart scheren lassen, weil ohne solches Erkennungszeichen „wie die Pflichten so die Bräuche des christlichen Glaubens vermißt würden". „Im übrigen, betont Kantorowicz S. 245, durften ja sollten die Juden nach ihren Religionsgesetzen leben, falls diese nicht dem Staate schadeten. Manche ihrer religiösen Bestimmungen waren dem Staat sogar dienlich und diese wurden daher in das Gesetzbuch ausdrücklich aufgenommen". Kantorowicz spielt damit auf die Bestimmung der Konstitutionen von Melfi an, welche die Juden, weil nicht unter den Satzungen der Kirchenväter stehend, von dem allgemeinen Verbot des Zinsennehmens ausnahm. Sie durften auf je 10 Unzen jährlich eine Unze als Zuschlag erheben. Georg Caro in seiner vortrefflichen „Wirtschaftsgeschichte der Juden im Mittelalter", Band I, S. 490 {Leipzig 1908) sagt darüber: „Darin lag jedoch nicht mehr als die Erlaubnis, eine klare und einfache Geschäftsusance zu befolgen, deren sich die Christen nicht bedienen konnten, obgleich sie deswegen nicht auf den Gewinn aus Darlehen verzichteten." Das genannte Werk von Caro befaßt sich (I S. 248ff. 490ff) noch mit einem anderen, für das Verhältnis Friedrichs II. zu den Juden wichtigen Gegenstand. Es handelt sich um die Uebertragung des staatlichen Monopoles der Färberei sowie der Verarbeitung der Seide und des Seidenhandels an die Juden in Unteritalien1). Was die Färberei betrifft, so erscheint sie dort schon seit den ersten Jahrzehnten des 12. Jahrhunderts als ein vorzugsweise von den Juden betriebenes Handwerk. Für die Konzessionierung seiner Ausübung waren dem v Inhaber der hohen Gerichtsbarkeit oder der Obrigkeit des betreffenden Ortes Abgaben zu zahlen. Es hing, wie man annehmen darf, mit Friedrichs II. Maßnahmen zur Wiedergewinnung entfremdeter Kronrechte zusammen, daß er die Konzessionierung der Färberei für ein ausschließlich dem König zustehendes Regal erklärte. Mit der Ueberwachung des Betriebes und mit der Einziehung der Gebühren betraute er die Juden. Zugleich wurde die Zahl der Färbeanstalten vergrößert und der Absatz in kaufmännischer Weise befördert. Nicht anders verhielt es sich mit der in Regie betriebenen Verwaltung des von Friedrich II. eingeführten Seidenmonopols. Auch diese legte er in die Hände der Juden, die ein starkes Kontingent der Seidenweber Süditaliens stellten und die am Bezug des Rohstoffes bedeutendes Interesse hatten. Durch diese „Verstaatlichung der Juden, wie Kantorox) Vgl. zur Ergänzung und Berichtigung die schöne Arbeit von R. Straus : Die Juden im Königreich Sicilien unter Normannen und Staufen. Heidelberg, Winter 1910. 69

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