Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1930-1931
- Issue
- Heft 1 (April 1930)
- Article
- Die Urkunden für die Juden von Speyer 1090 und Worms 1157
- Date
- 1930-04-01
- Page
- Seite 38 (sequence 11)
- Language
- German
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Sara Schilfmann. Die Urkunden für-die Juden von Speyer 1090 und Worms 1157 knüpfung der einzelnen Gemeinde mit der Kammer. — Die stärkere Betonung der Königsrechte ist dagegen ebensogut für Friedrich I. wie für Heinrich IV. bezeugt, und der zweite Teil des Abs. I kann daher, wie auch Simonsfeld wahrscheinlich macht, von diesem stammen. Auch Täublers weitere Behauptung, der erste Teil des Satzes stamme von Friedrich I., glauben wir ablehnen zu müssen. Wegen der Analogie des Vorsteheramtes mit dem des Schultheißen, das, wenn wir von unserer Urkunde absehen, zuerst 1165 nachzuweisen ist4*), will Täubler auch den Vorsteher und hiermit die betreffende Alinea des Absatzes in diese Zeit setzen. Sodann verknüpft Täubler das Vorsteheramt mit der Bildung der Gemeinde: „Dem Unterschied, daß 1090 einzelne Juden, 1157 die Gemeinde das Privileg erhält, entspricht es, daß 1090 an erster Stelle der Judenbischof, 1157 der Vorsteher auftritt. Inzwischen hat sich eine Gemeinde gebildet"45). Täubler meint damit, daß der Judenbischof noch eine religiöse Körperschaft repräsentiert, der Vorsteher dagegen bereits eine Gemeinde46). Aus dieser Voraussetzung glaubt er beweisen zu können, „daß der Heinrich IV. zugewiesene Teil der ersten Bestimmung des Wormser Privilegs von 1157 erst diesem Jahre angehört". — Schon Boos hat die Ansicht Koehnes abgelehnt, daß das Schultheißenamt erst im 12. Jahrhundert gebildet sei. Die späte Erwähnung ist „lediglich Zufall" 47). Man sollte sich umso weniger darauf berufen, als Koehne selbst seine früheren Aeußerungen eingeschränkt hat48). Damit fällt auch Täublers Hypothese, der jüdische Vorsteher gehöre ins 12. Jahrhundert. Auch die Bildung der Wormser Gemeinde ist zu spät angesetzt. Die für die Speyerer und Wormser Judenschaft schon zum Jahre 1090 bezeugte eigene Gerichtsbarkeit spricht für die rechtliche Anerkennung der Juden in diesen Städten als Gemeindegruppen. In Speyer können wir auf Grund der Berichte über die Judenverfolgungen des Jahres 1096 für die Zeit Heinrichs IV. einen Vorsteher (Parnas) feststellen; daß . ein entsprechender Beleg für Worms fehlt, wird auf Zufall beruhen. Die rechtliche Anerkennung der Gemeinden hatte die Einsetzung eines Vorstehers zur Folge; ihre Eximierung aus dem Machtbereich des Bischofs forderte eine besondere Betonung der neuen Amtsfunktionen auch nach außen hin, und dies geschieht in der Wormser Urkunde. Die Deutung Täublers in Bezug auf die Verschiedenheit der Empfänger stimmt insofern, als um 1090 die Wormser Judenschaft, die bis dahin als religiöse Körperschaft bestanden hatte, nun mit der Urkunde sich als Gemeinde konstituierte, aber noch, wie sie gewohnt war, von einem einzelnen, in diesem Falle vom religiösen Oberhaupt, sich repräsentieren ließ. Auch war vielleicht das Amt des Rabbiners mit dem des Vorstehers ursprünglich in einer Person vereinigt. — Mit all dem glauben wir, 44) Koehne, Ursprung S. 171. 45) Mitteilungen IV, 51. 46) Mitteilungen V, 139. 47) Geschichte 1, 298. i&) Koehne, Aelteres Wormser Recht S. 72. 38