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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1930-04-01 · Heft 1 (April 1930) · p. Seite 37

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 1 (April 1930)
Article
Die Urkunden für die Juden von Speyer 1090 und Worms 1157
Date
1930-04-01
Page
Seite 37 (sequence 10)
Language
German
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Sara Schiffmann. Die Urkunden, für die Juden von Speyer 1090 und Worms H57 Juden und den Machtverhältnissen des Bischofs entspricht; wir halten daher die Urkunde für echt, und nicht interpoliert. Die der Wormser Urkunde von 1157 zugrunde liegende Urkunde Heinrich IV. erfuhr in der Bestätigung wie auch in der Transsumierung Aenderungen und Zusätze; durch Erben, Simonsfeld und Täubler sind sie wahrscheinlich gemacht. Allerdings wurde die Urkunde auch wesentlich aus formalen Gesichtspunkten angegriffen. Für die von Erben hervorgehobene objektive Fassung der betreffenden Sätze finden sich in der Zeit Heinrichs IV. keine Analogien, wohl aber in der Friedrichs I., so daß wenigstens diese Sätze nicht der Urkunde Heinrichs IV. zuzuschreiben sind. Trotzdem kann die richtige Beurteilung der Urkunde, besonders die Entscheidung darüber, ob die Erwähnung des Judenvorstehers unter Ausschluß aller Zwischengewalten der Zeit Heinrichs IV. angehört, nur nach Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Stadt Worms unter Heinrich IV. sich ergeben. Wir haben gesehen, daß die Wormser Juden infolge der Minderung der Bischofsmacht Gelegenheit und Interesse daran hatten, in unmittelbare Beziehung zum König zu gelangen. Die Wormser Urkunde weist nun tatsächlich eine solche Beziehung zwischen König und Juden auf (Ausschluß aller Zwischengewalten, Abs. I; Appellationsrecht, Abs. XII, XIV). Darin liegt ein von der Speyerer Urkunde verschiedenes Rechtsmoment. JDie Speyerer Urkunde entspricht, wie wir sahen, genau den dortigen Machtverhältnissen, und ebenso spiegelt die Wormser Urkunde die dortige Situation wieder^— Die direkte Unterstellung der Juden unter den König könnte allerdings ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Judenrecht bedeuten, wie es für einzelne Juden zur Karolingischen Zeit bezeugt ist43). Aber auf jeden Fall stellt unsere Urkunde einen neuen Akt in der Rechtsstellung der Juden dar, da ja die für die Zwischenzeit belegte Bischofsmacht über die Juden wieder verloren gegangen war. Erst die Loslösung der Juden von der bischöflichen Macht, die in Worms zuerst möglich war, und die Herstellung direkter Beziehung zum König geben die Voraussetzung für die Kammerknechtschaft unter Ausschluß der Zwischengewalten. Die ursprünglich privilegierte Stellung der Wormser Juden wurde später auf alle Juden des Reiches übertragen. Die Privilegierung der Wormser Juden ist offenbar in der Zeit Heinrichs IV. erfolgt, und nicht, wie Täubler annimmt (s. S. 31), erst im 13. Jahrhundert. Seinem Schema: allgemeine Kammerknechtschaft — einzelne Gemeinden — einzelne Juden, ist ein anderes entgegenzustellen: Worms — allgemeine Kammerknechtschaft — einzelne Gemeinden und Juden. Der neue Akt Friedrichs II. wird in der Ausdehnung der Kammerknechtschaft auf alle Juden des Reiches bestehen und nicht in der Ver- **) Wie in der Speyerer Urkunde stellt auch hier die Gewährung der Autonomie in Prozessen zwischen Juden eine Neuerung gegenüber den Karolingischen Schutzbriefen dar; vgl. auch Anm. 38. 37

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