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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1930-04-01 · Heft 1 (April 1930) · p. Seite 36

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 1 (April 1930)
Article
Die Urkunden für die Juden von Speyer 1090 und Worms 1157
Date
1930-04-01
Page
Seite 36 (sequence 9)
Language
German
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Sara Schiffmann. Die Urkunden für die Juden von Speyer 1090 und Worms 1157 Die Urkunde von Speyer 1090 wurde auf die Vermittlung und Bitte Huozmans, des Bischofs von Speyer, ausgestellt, und zwar waren es wohl die Juden, die dies veranlaßten. Der Bischof war alt und wahr« scheinlich bereits krank (die Urkunde ist am 19. Februar ausgestellt; Huozman starb am 22. Februar). Die Furcht der Juden, sie würden mit seinem Tode ihre Privilegien verlieren, erscheint durchaus begreiflich. War es nicht das Sicherste, sich diese vom König, dessen Macht damals befestigt war40), bestätigen zu lassen und neue Rechte zu erwerben? Als Grundlage der Rechtsgestaltung mögen sie, wie Bresslau annimmt, eine in ihrer Hand befindliche Karolingische Urkunde überreicht haben. In den Schutzprivilegien Ludwigs des Frommen, mit denen unsere Urkunde zusammenhängt, ist allerdings, wie auch in der Wormser Urkunde, der König als einziger Schutzherr der Juden genannt. Die in unserer Urkunde erwähnten Rechte des Bischofs über die Juden brauchen aber deshalb keine Interpolierungen zu sein. Man muß beachten, daß sich in der Zwischenzeit, seit den Karolingern, die bischöfliche Macht gebildet hat, die sich auch auf die Juden erstreckte. Im Speyerer Fall waren die Juden erst vor wenigen Jahren aufgenommen und dem Bischof unterstellt worden; jetzt vermittelte er selbst beim König die Bestätigung ihres Privilegs. Welchen Anlaß sollte er haben, auf seine Rechte zu verzichten? Gerade weil die Rechte des Bischofs über die Juden so neu waren, wurden sie besonders erwähnt. Der König war, wie früher, so auch jetzt, der Kirche von Speyer und ihrem Bischof geneigt, und auch später nach dem Tode Huozmans erwies er dessen Nachfolger Johannes große Gunst (s. o.); warum sollte er ihm da seine Rechte über die Juden schmälern? Und tatsächlich werden im Privileg von 1090 die Rechte des Bischofs ausdrücklich erwähnt. Ihm als Herr der Stadt gehört die Gerichtsbarkeit, von ihm ist der Vorsteher der Synagoge abhängig, an seine Kammer fließen die Bußgelder. Jedenfalls ist von nun ab auch der König als oberster Schutzherr der Speyerer Juden daran beteiligt; dem Bischof läßt er die ihm als Stadtherrn zustehenden Rechte. Nach Hoeniger konkurriert betreffs der Bußen ein Recht des Bischofs mit dem des Königs41). Wir erblicken hier keine Konkurrenz, sondern eine Teilung der Bußgelder. Viele Urkunden jener Zeit bestimmen, daß die Bußgelder zu einer Hälfte an die königliche Kammer, zur anderen an den Empfänger der Urkunde gezahlt werden42). Da die Juden als Fremde kein Bußgeld erhielten, teilten dies ihre Herren, in diesem Fall der König und der Bischof. Wir dürfen also annehmen, daß die Speyerer Urkunde den besonderen Verhältnissen der dortigen 40) Hampe, Herrschergestalten, S. 159 f. 41) ZGJ I, 147. *2) Stumpf, Reichskanzler, Nr. 2906, 2912, 2915, 2916/7; Nr. 2888, Sept. 1087: . . . ut si qua persona magna vel parva, haec instituta nostra Imperialia ullo modo infringere vel minuere temptaverit, centum libras auri purissimi componat, et reddat medietatem monasterio sabiniacensi, medietatem camere nostre. (Aus dem Nachlaß Bresslaus.) 36

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