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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1930-04-01 · Heft 1 (April 1930) · p. Seite 35

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 1 (April 1930)
Article
Die Urkunden für die Juden von Speyer 1090 und Worms 1157
Date
1930-04-01
Page
Seite 35 (sequence 8)
Language
German
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Sara Schiifmann. Die Urkunden für die Juden von Speyer 1090 und Worms 1157 urbis inter cives, ita archisynagogus suus omnem iudicet querimoniam, que contigerit inter eos vel adversus eos. At si quam forte determinare non potuerit, ascendat causa ante episcopum civitatis vel eius camerarium. Es ist bekannt, daß in Speyer der Tribun geringfügige Prozesse entschied; ferner, daß er vom Bischof abhängig war30). Analog gilt beides wohl auch vom Archisynagogus. Dieser Satz besonders diente Hoeniger und Stobbe37) zum Beweise dafür, daß die Urkunde von 1090 eine Minderung der Rechte der Juden zugunsten des Bischofs bedeutet. In ihr heißt es: et si aliquis eorum perfidus rei alicuius inter eos geste occultare voluerit veritatem, ab eo qui ex parte episcopi preest Synagoge, iuxta legem suam cogatur ut de eo quod queritur verum fateatur38). „Aus dem selbstgewählten Judenbischof ist", so meint Hoeniger, „ein bischöflicher Judenmeister geworden." Schon Carlebach39) hat dargelegt, daß dies keinen Widerspruch zu bedeuten braucht, vielmehr sei wohl der von den Juden gewählte Archisynagogus als der vom Bischof bestätigte Judenvorsteher anzusehen. Das stimmt auch mit unserer Auffassung (s. o.) über den Vergleich von Archisynagogus und Tribunus überein. Nach der Urkunde von 1084 unterstanden also die Juden von Speyer dem Bischof. Er hatte sie aufgenommen; er bemühte sich um ihren Schutz und ihre Sicherheit; ihm gehörte die ausschließliche Gerichtsbarkeit über alle Einwohner der Stadt (auch über die Juden); seine Beamten übten sie in seinem Auftrage aus; er war die höchste Instanz, an die sie apellieren durften. Wir sehen, daß die für Speyer bezeugte Einfügung der Juden in den Machtbereich des Bischofs ihr Vorbild in den für Magdeburg und Merseburg bezeugten älteren Verhältnissen hat. Für Worms haben wir keine früheren Zeugnisse über die Rechtslage der Juden und sind deshalb auf bloße Vermutungen angewiesen. Wir dürfen aber, wie erwähnt, annehmen, daß der Bischof, der sich den Grafen gegenüber als alleiniger Herr der Stadt durchzusetzen wußte, seine Macht auch über die Juden ausgedehnt hat. Nun haben wir schon gesehen, daß sich im Jahre 1073 die bischöfliche Macht lockerte und das Bürgertum dem König die Hand reichte. In der Urkunde vom 18. Januar 1074, die zur Belohnung dafür ausgestellt wurde, sind die Juden miterwähnt. Als Teil des Kauf^ mannsstandes hatten auch sie besonderes Interesse an der königlichen Macht und trugen wohl auch einen bedeutenden Teil der Kosten. Mußten nicht auch sie wünschen, vom Bischof loszukommen und in direkte Beziehung zum König zu treten? Auf Grund der Verschiedenheit der Lage der Juden in Speyer und Worms wollen wir versuchen, unsere Urkunden zu deuten. 36) Koehne, Ursprung S. 185 f. z") Hoeniger, ZGJ I, 147 f.; Stobbe, ibid. 211; vgl. auch Meyer von Knonau IV, 277, Anm. 3. 3*) Die Bestimmung deckt sich mit einer solchen aus den Judenschutzbriefen Ludwigs des Frommen Form 31. 52; doch wird hier der comes genannt. 3-) Carlebach, Die rechtlichen und sozialen Verhältnisse, S. 20. 35

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