Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1930-1931
- Issue
- Heft 1 (April 1930)
- Article
- Die Urkunden für die Juden von Speyer 1090 und Worms 1157
- Date
- 1930-04-01
- Page
- Seite 34 (sequence 7)
- Language
- German
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Sara Schiff mann. Die Urkunden für die Juden von Speyer 1090 und Worms 1157 Werkzeuge des Königs, kaum eine selbständige Macht darstellen. Die Bürger betrachteten den König als eigentlichen Herrn der Stadt War doch Worms seit 1073 ein fester Stützpunkt seiner kriegerischen Unternehmungen31); zur Sicherung der Stadt ließ Heinrich IV. eine Besatzung zurück; er erhob eine Wachtsteuer, „wahrscheinlich als Entschädigung für die Besatzung"32). Die Stadt hatte aufgehört, eine bischöfliche Stadt zu sein33). Während also in Speyer die wohlbefestigte bischöfliche Macht sich der königlichen Gunst erfreute und der Bischof sich der Entwicklung und dem Wachstum der Stadt widmete, trat in Worms bald der eine, bald der andere Bischof auf, und das Bürgertum betrachtete den König allein als den Stadtherrn. Wie mag sich bei so verschiedener Stellung der beiden Städte die Lage der Juden gestaltet haben? Bevor wir diese Frage endgültig beantworten, müssen wir ein weiteres urkundliches Zeugnis heranziehen, das uns über die Rechtslage der Juden in Speyer Aufschluß gibt. Der in der Urkunde für Speyer 1090 erwähnte Bischof Huozman hatte den Juden von Speyer am 13. November 1084 ein Privileg erteilt34). Danach nahm Rüdiger qui et Huozmannus cognomine die Juden auf, weil er durch sie die Stadt zu größerem Ansehen zu bringen hoffte35). Durch Kauf und Tausch erwarb er für sie ein besonderes Gelände, das er mit einer Mauer umgeben ließ; dafür sollten ihm die Juden jährlich 3V2 Pfund Speyerer Geldes zahlen. Zudem erteilte er ihnen eine Reihe von Vorrechten, unter denen eines für unsere Fragestellung wichtig ist: sicut tribunus 31) Meyer von Knonau II, 295; Koehne, Aelteres Wormser Recht, S. 60f. (J. Kohler, Die Carolina und ihre Vorgängerinnen IV, Halle 1915). 32) Boos, a. a. O. 361. 33) Boos S. 326; Meyer von Knonau II, 307 f. Es sei übrigens bemerkt, daß wir keine einzige Schenkung für das Bistum in der Zwischenzeit 1073—1104 verzeichnen können. 34) Es ist ebenfalls in dem aus dem Speyerer Domkapitel stammenden Kopialbuch 262 Fol. 26 r. erhalten (Hilgard, UB I, Nr. 11). Wie Epstein (MGWJ 1897, S. 35 f.) nachgewiesen hat, deckt sich der Anfang unseres Privilegs über die Aufnahme und Ansiedlung der Juden mit den in den Quellen zur Gesch. d. Juden in Deutschland II, S. 31 mitgeteilten Tatsachen. Der Bericht erzählt von Mainzer Juden, die nach Speyer geflüchtet sind. Das von Epstein entzifferte Datum lautet: 11. Tischri 845 3. September 1084. Die Juden wurden vom Bischof freundlich aufgenommen; er wies ihnen einen Wohnsitz an und versprach, ihn mit einer Mauer zu umgeben. Hierdurch wird der Inhalt des Privilegs bestätigt. Der „auffallende" Schluß der Urkunde: . . . Quam tradicionem atque concessionem ne aliquis meorum successorum eis peiorare vel ad maiorem censum eos constringere valeat, tamquam ipsi hanc condicionem sibi usurpaverint et non ab episcopo acceperint, hanc cartam predicte tradicionis idoneam testem reliqui eis, hatte Stobbe veranlaßt, ihre Echtheit zu bezweifeln (ZGJ I, 206, Anm. 1). Offensichtlich mußte aber nach ihren Erfahrungen den aus Mainz geflüchteten Juden daran gelegen sein, ihre Aufnahme und ihre Rechte in Speyer sich auch für die Zukunft bestätigen zu lassen. Bei der allgemeinen Unsicherheit der Zeit und im besonderen der bischöflichen Kreise kann solche Vorsicht nicht wunder nehmen. 3ö) . . . cum ex Spirensi villa urbem facerem, putavi milies amplificare honorem loci nostri, si et iudeos colligerem. Siehe darüber noch Brann, MGWJ LIII, 1909, S. 102, Anm. 25, 26. 34