Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1930-1931
- Issue
- Heft 1 (April 1930)
- Article
- Die Urkunden für die Juden von Speyer 1090 und Worms 1157
- Date
- 1930-04-01
- Page
- Seite 32 (sequence 5)
- Language
- German
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Sara Schiffmann. Die Urkunden für die Juden von Speyer 1090 und Worms 1157 der Königsrechte, die auch sonst unter Friedrich IL zu beobachten ist. Täubler gilt die erste Hälfte des Satzes als neu gegenüber der Speyerer Schutzbestimmung; sie gehöre nicht der ursprünglichen Urkunde Heinrichs IV., sondern erst dem Jahre 1157 an; er folgert es indirekt, auch aus der Regensburger Urkunde von 1182. Ferner stehen „nach dem Inhalt des Amtes, der Zeit des Auftretens, dem Verhältnis zu der früheren Verwaltungsart Schultheiß und Judenvorsteher in Parallele; beide gehören der Zeit Friedrichs I. an" (51). Diese kurze Literaturübersicht zeigt, wie die Meinungen über die Wormser Urkunde im Laufe der Zeit gewechselt haben. Nicht so die über die Speyerer Urkunde18). Auch Täubler sagt: „Die Speyerer Abweichung gehört offenbar zur bischöflichen Fälschung"19). Wir wagen es, die Untersuchung der beiden Urkunden, besonders die der Speyerer, wieder aufzunehmen, weil uns die Frage, ob wir ihren ursprünglichen Wortlaut besitzen, noch nicht entschieden zu sein scheint. Vor allem ist die Möglichkeit, daß die beiden Urkunden, der Verschiedenheit der Situation entsprechend, von Anfang an verschiedenen Wortlaut gehabt haben, bisher noch gar nicht in Betracht gezogen worden. Die realen Zustände der Zeit und im besonderen die politische Lage der beiden Städte wurden nicht berücksichtigt. Durch die Immunitätsprivilegien der Ottonen wurden die Bischöfe Herren^der Stadt20). Nun ist eine Ausdehnung der Immunität auf die Juden allerdings nur für Magdeburg direkt belegt. Hier stehen Judei vel ceteri ibi manentes negotiatores unter der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Kirche21) Einen indirekten Beleg für ihre Einbeziehung in den bischöflichen Machtbereich besitzen wir für Merseburg22). Dürfen wir aus diesen zwei Angaben folgern, daß die gleiche Entwicklung auch in anderen Bischofsstädten, speziell in Speyer und Worms, vor sich gegangen ist? Angesichts der Tendenz der Ottonen, ihre Rechte auf die Bischöfe zu übertragen, und des Bestrebens der Bischöfe, die Alleinherrschaft in den Städten zu behalten, liegt es nahe, daß auch in anderen Städten die Bischöfe die Rechte über die Juden für sich 18 ) Meyer von Knonau, Jahrbücher Heinrichs IV., IV, 277 Anm. 3; auch Caro, Sozialu. Wirtschaftsg. 1, 172. 19) Mitteilungen IV, 38 Anm. 2. 20) Speyer: Urkunde Ottos I. vom 4. Oktober 969, Hilgard, UB I, Nr. 5. Worms; Urkunde Ottos II. vom 11. August 979; Boos, UB I, Nr. 35. Die ungestörte Herrschaft des Bischofs tritt erst mit Burchard von Worms ein; Boos Gesch. I, 249; Koehne, Ursprung 149 f. 21) MG, Diplomata I, S. 415 f. Otto I. verleiht am 9. Juli 965 der Moritzkirche zu Magdeburg den Bann daselbst: „et ne vel Judei vel ceteri ibi manentes negotiatores ullam aliunde nisi ab illo qui eidem ecclesie prefuerit, districtionis aut discipline sententiam vel regulam sustineant." In der Bestätigungsurkunde Ottos II. vom 4. Juni 973 (Diplomata II, S. 38) heißt es: „et negotiatores vel Judaei ibi habitantes ... a nullo alio nisi eodem advocato secundum leges constringantur vel iudiciales sententias patiantur". 22) Thietmari Chron. MG. SS. III, 758 (z. J. 973/75); 809 (z. J. 1004). 32