Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1930-1931
- Issue
- Heft 1 (April 1930)
- Article
- Die Urkunden für die Juden von Speyer 1090 und Worms 1157
- Date
- 1930-04-01
- Page
- Seite 31 (sequence 4)
- Language
- German
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Sara Schiffmann. Die Urkunden für die Juden von Speyer 1090 und Worms 1157 der sonst üblichen subjektiven Fassung (S. 54 ff.). Wenn im Speyerer Privileg solche Verstöße an zwei Stellen zu finden sind (ad profectionem regis, Abs. 5; ad erarium regis, Abs. 7), so begegnen sie in der Wormser Urkunde an fünf Stellen; Abs. I, XII, XIV (imperator prefecerit, persolvat imperatori, inducias ad imperatorem habeant) heben sich besonders ab. Erben ist geneigt, diese Stellen als Interpolierungen anzusehen, die nicht von der Kanzlei Friedrichs I., sondern von einem Fälscher herrühren (S. 59). Auch stört ihn „die merkwürdige Rangfolge" episcopus, camerarius, comes, scultetus, sowie besonders der „nachhinkende" Schlußsatz nisi tantum ille . . . Erben glaubt schließlich, daß das Wormser Privileg „uns in verfälschter Gestalt vorliegt und daß hier unbefugte Einschaltungen im Sinne einer direkten Unterstellung der Juden unter kaiserlichen Schutz stattgefunden haben". Dasselbe gelte auch für die Stellen in Abs. XII und XIV. Bresslau tritt in einer Besprechung des Buches16) Erbens Annahme einer Interpolation des Wormser Privilegs entgegen, ohne aber seine eigene Meinung näher zu begründen. Dies geschieht durch Simonsfeld17), der mit Recht sagt: Erben habe doch selbst S. 39 ff. und 63 ff. zugegeben, daß an sich ein solcher Wechsel zwischen subjektiver und objektiver Fassung noch nicht ausreichend ist, um mit solcher Sicherheit von Fälschung zu sprechen, da dieser Wechsel sich auch in anderen Schriftstücken der Zeit Friedrichs I. findet. Simonsfeld hält mit Erben den Schlußsatz des ersten Absatzes von „nisi tantum ..." an für „einen Zusatz allerdings aus der Zeit Friedrichs I., aber für einen aus der Kanzlei herrührenden, da er ganz der Tendenz Friedrichs entspricht, der freien Wahl eines Oberhauptes der Juden erst durch die Bestätigung des Kaisers Kraft und Giltigkeit zu verleihen". „Aehnlich dürfte es sich mit der Hinzufügung des Wortes jimperatoris* am Schlüsse von Abs. 12 und mit dem Abs. 14 verhalten." Zuletzt hat sich Täübler in den „Mitteilungen des Gesamtarchivs der deutschen Juden" in einer Untersuchung über die Kammerknechtschaft mit dem Worms er Privileg befaßt. Er behandelt vornehmlich den ersten Absatz, in dem die Kammerknechtschaft vorausgesetzt wird „... presertim cum ad cameram nostram attineant..." Auch er erklärt mit Erben und Simonsfeld den Schlußsatz von . . . nisi tantum ille ... an, zu dem die angeführte Stelle gehört, aus formalen Gründen als Zusatz, schreibt ihn aber der Zeit Friedrichs II. zu (S. 53). Besonderen Nachdruck legt er auf die von ihm beobachtete Tatsache, daß die Kammerknechtschaft zuerst für die Gesamtjudenschaft, dann für die einzelne Gemeinde auftritt. Die in der Wormser Urkunde von 1157 für eine einzelne Gemeinde vorausgesetzte Kammerknechtschaft würde „gänzlich außerhalb der Reihenfolge . . . stehen". Dagegen sieht er in ihr eine stärkere Betonung 16) Neues Archiv XXVIII, 552. 17) Dt. Lit.-Zeitung 1904, S. 991 und Jahrbücher Friedrichs I., 190S, S. 473, 526. 31