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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1930-04-01 · Heft 1 (April 1930) · p. Seite 30

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 1 (April 1930)
Article
Die Urkunden für die Juden von Speyer 1090 und Worms 1157
Date
1930-04-01
Page
Seite 30 (sequence 3)
Language
German
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Sara Schiffmann. Die Urkunden für die Juden von Speyer 1090 und Worms 1137 (1084) und den sonstigen Nachrichten über die Rechtsverhältnisse der Juden im frühen Mittelalter9). Wir werden später zu prüfen haben, ob das richtig ist. Bezüglich der Wormser Urkunde meint Hoeniger, „daß das in Bestätigung durch Kaiser Friedrich I. vorliegende Wormser Judenprivileg im Wortlaut zwar nach Maßgabe einer zeitgemäß weiter gebildeten Formel überliefert ist, im übrigen aber das voll ausgebildete Sonderrecht der Juden aus der Zeit Heinrichs IV. unverkümmert wiedergibt, so daß es inhaltlich der citierten Vorurkunde vollständig entspricht"10). An Hoenigers Forschungen anschließend, untersuchte Bresslau die Frage der gemeinsamen Vorlage11). Er machte auf die für unsere beiden Urkunden gemeinsame Publikationsformel „omnibus episcopis, abbatibus, ducibus, comitibus, necnon omnibus regni nostri legibus obnixiis notum sit", aufmerksam, die im 11. Jahrhundert nur vereinzelt dasteht und auf die karolingische Zeit hinweist Tatsächlich scheint nach dem von Bresslau vorgenommenen Vergleich der beiden Urkunden mit den Judenschutzbriefen Ludwigs des Frommen12) zwischen ihnen ein enger Zusammenhang zu bestehen, was auf eine auf Karolingische Zeit zurückgehende Vorlage für die Urkunden Heinrichs IV. schließen läßt. Dabei scheint sich zu ergeben, daß die Speyerer Urkunde in ihrer Fassung den älteren Formeln näher steht als der etwas umgearbeitete Wormser Text. Die Wormser Urkunde, vermutet Bresslau, ist auf Grund des Speyerer Originals formuliert werden13). Bresslau versucht ferner die Frage zu beantworten, wie diese Vorlage in die Kanzlei Heinrichs IV. gekommen sei. Er gelangt zu der Annahme, daß sie aus Italien stammt, daß sie vermutlich um das Jahr 1000 von einem Kalonymos, einem Vorfahren der im Speyerer Privileg genannten Petenten, nach Deutschland gebracht worden ist und in späterer Bestätigung Heinrich IV. vorgelegen hat14). Stobbe15) erklärt Bresslaus Vermutung über den italienischen Ursprung der Vorlage für unbegründet, stimmt ihm aber darin zu,-daß ein echtes Privileg Heinrichs IV. „gemeinschaftliches Mittelglied" der fraglichen Urkunden gewesen sei; ihr schließe sich die Wormser Urkunde inhaltlich enger an, die Speyerer sei gefälscht. Im „Privilegium Friedrichs I. für das Herzogtum Oesterreich" behandelt W. Erben die Wormser Urkunde; er beanstandet in ihr wie im Privilegium minus für das Herzogtum Oesterreich eine Verletzung 9) Das. S. 148. 10) Das. S. 150 f. u) „Diplomatische Erläuterungen zu den Judenprivilegien Heinrichs IV.", das. S. 152 f. ") LL Sectio V, Form. 30. 31. 52. 13) ZGJ I, 156 Anm. 22 fährt er fort: „Das höhere Alter des verlorenen Originals der Speyerer Urkunde schließt natürlich nicht aus, daß die uns aHein erhaltene Abschrift derselben im bischöflichen Interesse an einzelnen Stellen interpolirt ist, wie oben Hoeniger wahrscheinlich gemacht hat". 14) Das. S. 157f.; s. dazu den Nachtrag S. 294 f.; Aronius, Regesten z. J. 1090 Nr. 171, schließt sich Bresslau an. ") ZGJ I, 208 ff. (s. auch Anm. 14). 30

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