Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1930-1931
- Issue
- Heft 1 (April 1930)
- Article
- Das Judenproblem im Wandel der Staatsformen
- Date
- 1930-04-01
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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Sclma Stern. Das Judeiiproblem im Wandel der Staatsformen Das Prinzip der Veräußerung der Hoheitsrechtc im weitesten Umfang, die Verleihung der Gerichtsbezirke, der Aemter, der Vogteien, der Gefälle machte auch das Judenregal zu einem der beliebtesten Pfand- und Tauschobjekte mittelalterlicher Politik. So verlieh z. B. im Jahre 1212 Kaiser Otto IV. die Juden von Mainz, Erfurt und anderen Städten dem Erzbischof von Mainz als Dank für dessen Hilfe bei der Köuigswahl. So unterstellte König Adolf die Juden in Oppenheim den Grafen von Katzenelnbogen, die Juden in Barby dem Herrn von ßarby als Pfand für eine Schuld, die er nicht zu zahlen vermochte. So überließ König Ludwig dem Landgrafen von Thüringen als Belohnung für seine Dienste auf Lebenszeit die Juden von Thüringen und Meißen, von Mühlhausen und Nordhausen und die der Stadt Erfurt, die zur Abwechslung dann von Kaiser Sigismund an den Burggrafen von Eger verpfändet wurden. So wurden die Dortmunder Juden von König Wilhelm an den Erzbischof von Köln vergeben, von Rudolf von Habsburg nebst anderen Hoheitsrechten wieder zum Reich geschlagen, von Albrecht von Oesterreich von neuem dem Kölner Erzbischof verliehen, dem wiederum der Graf von der Mark den Besitz streitig machte. Den gleichen Widerspruch bemerken wir im mittelalterlichen Wirtschaftsleben. Theoretisch mußte das Prinzip vom justuin pretium, von der Preisregelung nach festem Gesetz und ethischem Gebot den jüdischen Freihändler ausschließen, während praktisch die früh-mittelalterliche Wirtschaft ohne den jüdischen Handel überhaupt nicht zu denken ist. Ebenso mußte das kanonische Zinsverbot, die Lehre von der Unfruchtbarkeit des Geldes, den Juden überall zurückzudrängen, während der jüdische Geldleiher der spät-mittelalterlichen Wirtschaft geradezu das Gepräge gab. Konsequent blieb nur die mittelalterliche Gesellschaft. Fest gegliedert in Zünfte, Gilden und Korporationen schloß sie sich ab; kirchlich gebunden, wahrte sie zugleich mit aller Strenge ihre altererbten Rechte und Privilegien. * Die Entäußerung der Hoheitsrechtc des Staates zu Gunsten der Landesfürsten, die Entstehung der Landeshoheit verwandelte seit dem 12. Jahrhundert den Feudalstaat allmählich in den Territorial¬ oder Ständestaat. D. h. aus den zerstreuten Grafschaften, Grundherrschaften, Acmtcrn und Vogteien konsolidierten sich einzelne, abgerundete, fester geschlossene Territorien mit einem geistlichen öder weltlichen Fürsten an der Spitze. Wie aber diese Fürsten einst dem Kaiser Regalien und Rechte zu eigenem Nutzen entrissen hatten, so wurden sie jetzt selbst durch eine neu entstehende Macht ihrer mühsam erworbenen Hoheitsrechte wieder beraubt. Denn im Kampf um die Landeshoheit genötigt, die Untertanen um Geld und Hilfe zu bitten, benutzten diese Untertanen die fürstliche Not, die Herrschergewalt zu beschränken und selbst politische Rechte zu erlangen. So blieb der Fürst nur dem Namen nach Herr über Land und Leute, 4