Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1930-1931
- Issue
- Heft 1 (April 1930)
- Article
- Das Judenproblem im Wandel der Staatsformen
- Date
- 1930-04-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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Sclma Stern. Das Judenproblem im Wandel der Slaalsformen schaft sie von allen Berufen ausschloß, wurden sie dennoch in eigentümlicher Inkonsequenz mittelalterlicher Weltanschauung aktiv und passiv ein Bestandteil des Staatskörpers, aktiv als Teilnehmer an der Wirtschaft, passiv als geduldete Teile der Oesellschaft und Finanzquelle des Staats. Es war das gleiche Kompromiß, das die Kirche mit dem Staate zu schließen gezwungen wurde. Trotzdem nämlich der irdische Staat als eine „notwendige Folge des Sündenfalls" erklärt wurde, als „ein Werk des Bösen", als etwas „Teuflisches", das einst vom Gottesstaat vernichtet werden müsse, kam man doch zu der vermittelnden Theorie, daß der Staat, wiewohl durch Sünde entstanden, eingesetzt wurde „zum Zwecke des Schutzes gegen die Folgen der Sünde". Ein ähnliches Kompromiß liegt in der Art, in welcher der mittel* alterliche Staat sich in gewissem Umfang die Juden eingliederte. Man hat sie zwar niemals zu einer Stellung aufsteigen lassen, in der sie als Untertanen im Sinne des Staatsbürgertums hätten anerkannt werden können, da man ja „bei den Reichsinsassen nicht bloß mit ihren weltlichen, sondern auch mit ihren religiösen Beziehungen zu tun hatte". Aber man ließ sie nicht, wie später die Zigeuner, in dem Zustand des Geduldetseins um der Duldung willen, sondern, indem man sie in bestimmten beengten Formen als nützlich und wesentlich erkannte, ließ man sie aufrücken in den Zustand der Duldung um des Nutzens willen, den er brachte. Dieser Zustand fand seine rechtliche Form im Recht des Herrschers, der kraft seiner fürsorgenden patria potestas und seines Muntrechtes die Juden seiner Länder in seinen speziellen Schutz nahm und sich diesen Schutz durch hohe Abgaben bezahlen ließ. Damit machte er die Juden zu seinen Kammerknechten, die Judenfrage zu einer Regalienfrage. Der Jude Tückte damit in eine eigentümliche Zwischenstellung zwischen dem landfremden und dem im politischen Sinn zur Untertanenschaft gehörigen Menschen. Man könnte sagen: er lebte nicht vom staatlichen Recht, sondern vom Fürstenrecht. Er stand im persönlichen Schutz des Herrschers, nur mittelbar durch diesen dem Staate verbunden. Er gehörte ihm nicht als Person, sondern als Sache, nicht gesellschaftlich, sondern als Wirtschaftsobjekt an. Er war Besitz und nicht Mitbenutzer. Einbezogen in die Hoheitsrechte der Krone war er in einer Zeit, in der „das gesamte Finanzwesen des Reichs unter den Gesichtspunkt des Regalien rechts gebracht wurde, als von allen lioheitsrechten der Fürsten diese finanzielle Seite als die wesentliche angesehen wurde", gleich dem Münz-, dem Zoll-, dem Geleit-, dem Markt-, dem Salz-, dem Bergwerksregal eine der wichtigsten und unentbehrlichsten Finanzquellen der Fürsten. Und gleich diesen Hoheitsrechten konnte der Herrscher über das Judenregal nach freiem Ermessen verfügen, er konnte es zu eigenem Nutzen ausbeuten oder an die unteren Gewalten im Reiche verpfänden; er konnte es verkaufen, verschenken oder wieder für sich erhandeln. Denn auch dies war im Wesen des mittelalterlichen Staates begründet. 3