Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 4
- Article
- Judenbegräbnisse und Leichenabführung in Leipzig
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 331 (sequence 3)
- Language
- German
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hoben, denn wenige Jahre später, als am 2. Oktober 1688 der zur Messe anwesende Jude Joachim Freund aus Prag gestorben war, gestattete der Rat die Abführung des Körpers bereits gegen Hinterlegung einer Summe von 60 Talern. Aber diesmal mußte der Leipziger Rat leer ausgehen, denn die Angehörigen konnten einen Freipaß des Kurfürsten vorzeigen. Als in der Neujahrsmesse des Jahres 1697 der „Hannoverische" H o f j u d e Joachim Berenz am 9. Januar starb, — er hatte im Gasthofe „Zum Weißen Roß" am Brühl meßgemietet, — mußte der Rat die Leiche abermals frei passieren lassen. Alle zur Messe anwesenden Juden hatten sich an den Kurfürsten gewandt, der dem Rate anbefahl, „daß sie (die Stadt) gegenwärtigen, des Juden Jacob Berenz alhier abgestorbenen Leichnam, welcher von hinnen nach Hannover gebracht werden soll, samt dabey befindlichen Leuthen, Wagen und Pferden aller Orthen, und zuförderst alhier auß Unserer Stadt Leipzig frey, sicher und ungehindert passieren lassen wollen und sollen." Der Rat aber wollte auf die Leichengebühren nicht verzichten. Als daher die Angehörigen des Hofjuden Berenz die verlangte Summe nicht zahlen wollten, weil sie mit Recht sich auf den vom Kurfürsten erhaltenen Freischein stützten, ließ der Rat kurzerhand die Beteiligten ins Gefängnis werfen. Die Juden aber gingen nach Dresden zum Landesherrn, wo sie gegen die Maßnahmen des Rates Klage erhoben. Kurfürst August der Starke sandte daraufhin unterm 8. April des Jahres 1698 folgenden Erlaß an den Leipziger Rat, den er eigenhändig unterzeichnete: „Liebe Getreue! Wir haben vernommen, wie im letztverwichenen Neu-Jahrs-Marckt in Leipzig die Juden, so auf der Messen daselbst gewesen, mit Arrest beleget, und in denen Thoren selbige paßieren zu laßen, verbothen worden. Dieweil aber dergleichen Verarretirangen der Marckt Freyheit zuwider lauffen, die Juden auch bis anhero durch ihreHandlung und Besuchung derer Messen denenselben und der Stadt Leipzig einen ziemlichen Nutzen geschaffet; So befehlen Wir, daß ins Künfftige dergleichen General-Verarretharung ohne genügsame indicia gegen die gesamte Judenschafft nicht vorgenommen werde, sondern ihr (der Rat) sollt ihnen die Meßfreyheit, wie andern laßen zu statten kommen, auch vergönnet, daß sie ihren Gottesdienst in ihren Logiamenten in wehrenden Meßzeiten verrichten, ihr L a u - berhüttenfest begehen, unddaferne jemand von selbigen in Leipzigk verstürbe, den Leichnam gegen Erlegung 12 Rchsthlr. vor Kirchen und Schulen ohngehindert abführen laßen. Daran geschieht Unser ernster Wille und Meynung, und Wir sind euch mit Gnaden gewogen. Geben in Danzig den 8. April 1698." (gez.) Augustus Rex. Das waren die Gebühren, welche der Kurfürst August der Starke in Dresden eingeführt hatte. Aus der Hinterlassenschaft des Verstorbenen waren an die Gemeinde zu zahlen: 12 Taler für verstorbene Juden über 21 Jahre, 5 Taler für verstorbene Juden unter diesem Alter, 16 Groschen für ein frühzeitiges Kind, 1 Taler und 16 Groschen für Kinder über 12 Jahre, 16 Groschen für ein Kind unter 12 Jahren und totgeborene. Bereits unterm 5. Juli 1787 hatte der Kurfürst auf Bitten der Dresdner Judengemeinde diese Gebühren um die Hälfte ermäßigt. In Leipzig aber dachte der Rat an keine Ermäßigung. Hier erschwerte er in Verbindung mit den christlichen Handelsdeputiertenden jüdischen Kaufleuten das Leben durch unerträgliche Steuern. Noch aus einem Schreiben der ersten Leipziger Judengemeinde vom 24. Dezember 1810, die damals aus vier Mitgliedern bestand, nämlich aus den ansässigen Juden El- 331