Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 4
- Article
- Judenbegräbnisse und Leichenabführung in Leipzig
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 330 (sequence 2)
- Language
- German
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Prag am 31. Januar des Jahres 1679 den sächsischen Kurfürsten darum, „ihnen einen Schein auszufertigen und gehörigen Orths gnädigst anzuordnen, damit, falls von unserer Judenschafft einer oder der andere in dero Landen versterben sollte, die andern ohne Abstattung einiges Zolls oder Geleits, die Leiche ins Königreich Böhmen sodann freyund sicher führen und deswegen nicht angehalten werden dürfen." Auf diese Bittschrift der Prager Judengemeinde verordnete der Kurfürst am 19. März desselben Jahres von Dresden aus: „Es ist Unser Begehren, ihr wollet, ob dergleichen Todesfall bey euch jemahls zugetragen, auch wie es mit Abführung des Körpers gehalten, ingleichen, ob etwas und von wem darfür entrichtet worden, sowohl, was auch disfalls bedenkliches beywohnet, . . . Und euren unterthänigsten Bericht förderlichst erstatten." Der Leipziger Rat schreibt am 30. Mai 1679 an den Landesherrn, daß ihm von einem Todesfall eines böhmischen Juden nichts bekannt geworden sei, bekannt aber sei ihm, „daß die Juden hiebevor entweder um Anweisung eines Orths, da sie ihre toden begraben könnten, oder um freye Abführung gebeten. Gleichwie wir (der Rat) nun ihnen als ungläubigen und Schändern unseres alleinseligmachenden Christlichen Glaubens keinen ehrlichen Orth zum Begräbnis zu verstatten vermochten, also haben wir der gesuchten freyen abführung halber ihnen zwar nichts abgeschlagen, gleichwohl vorweigerung dergleichen falles uns mit einer gewiß en erklärung gegen sie herauszulassen, Bedenken getragen, sind aber der Meynung, daß ihnen solche mit fug nicht zu verweigern sey, jedoch dergestalt, daß der verstorbenen (Juden) alhier hinterlassene gesamte mobilien uns wegen zustehender Obergerichte als fructus iurisdictionis allerdings anheim fallen, hiernächst bey der abführe gar keine ceremonien, weder im Hause noch auf der gaße gebraucht, und daferne in E. Churf. Durchl. Zöllen und Geleiten der Cor- 330 per durchgeführet wird, deshalben die Gebühr abgestattet werden solle, welche der Kurfürst bestimmen möge.") Der Rat verpflichtete seine Bürger außerdem noch, daß sie jeden Todesfall eines bei ihnen wohnenden Juden sofort dem Rate anzeigen sollen. Auf Grund dieses Ratsbefehles berichtete am 23. Mai des Jahres 1685 der Leipziger Bürger und Bäckermeister Hans Heße dem Rate, „daß am Tage vorher, abends zwischen 9 und 10 Uhr, ein Jude gar hefftig erkranket, und als der tod ihm schon anzusehen gewesen, habe der Jude Moses Nathan begehret, Er, Heße, solle Spielleute holen laßen, denn mehrmals kämen solche Leute durch die Music zur Ruhe; ob er sich nun wol anfangs geweigert und es denen Juden auszureden gesuchet, so hätte doch endlich auf Moses Nathans ferneres begehren die Magd die Spielleute geholet. Man habe die Thür zum Krankenzimmer ein wenig geöffnet, und die Spielleute hätten einige Stücke musiciret, der Kranke aber sey zwischen 2 und 3 Uhr gestorben." Sonst aber, sagt Hesse aus, hätten die anwesenden Juden gar keine weiteren Ceremonien mit dem Toten vorgenommen, „außer daß sie, sobald der Kranke gestorben, ein Wachslicht angezündet und dem toden Cörper zum Haupte gesetzet, es auch jetzt noch brennend also stehen hätten." Der Rat verfaßte wegen dieses Todesfalles nachstehendes Protokoll: „Am 23. Mai 1685 starb ein Jude von Frankfurth am Mayn, nahmens Mendel Speyer, bey Johann Heßen, Bürger und Becker im Pruel1) alhier. Dessen Cörper lies E. E. Hochw. Rat2) der anwesenden Judenschaft und sonderlich deß Verstorbenen Schwieger-Vaters Moses Nathan von Hamburg gegen erlegung 140 Reichsthirn.3) jedoch ohne alle ceremonien in oder außer Hauses ab folgen, und, wurde der Cörper in einer viereckigten Kiste geleget und also noch selbigen Abend weggeführet." Wahrscheinlich hatte die Judenschaft wegen dieser hohen Kosten an den Rat beim Kurfürsten Beschwerde er-