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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1930-01-01 · Heft 4 · p. Seite 306

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 4
Article
Zur Entwicklung des jüdischen Schulwesens in der Provinz Posen
Date
1930-01-01
Page
Seite 306 (sequence 3)
Language
German
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Manfred Laubert. Zur Entwicklung des jüdischen Schulwesens in der Provinz Posen legenheiten bedurften offensichtlich überhaupt keiner besonderen Gesetzgebung, sondern konnten ganz füglich nach den allgemeinen Gesetzen beurteilt werden. Diese Gründe fand das Kollegium erheblich und hielt es für das beste, in den Entwurf keine Bestimmungen wegen des Kirchen- und Schulwesens und der Gemeindeverhältnisse aufzunehmen. Sonach blieben die jüdischen Gemeinden zunächst in der Hauptsache auf den Weg der Selbsthilfe beschränkt, und dieser wurde ihnen wenigstens nicht versperrt. Einen ersten erfreulichen Beweis für den Besserungswillen der Beteiligten bildet die bei der Rabbinerwahl Akiba Egers in der Provinzialhauptstadt 1815 von seinen Gegnern erwirkte Bestimmung, daß Gemeindevorsteher sich verpflichten sollten, wenigstens 150 Florin wöchentlich von den Korporationsmitgliedern auf mindestens 8 Jahre aufzubringen, um armen Judenkindern die Erlernung von nützlichen Professionen zu ermöglichen*). Als der Vorstand die Sache hinzog, wandten sich zwei der Antragsteller,; Peter Lippmann und Wolff Eichborn, im Februar 1817 an den Stadt- und Polizeidirektor Czarnowski, der die Regierung um Verhaltungsmaßregeln bat. Das Kollegium erklärte die Verwendung der Summe für sehr wünschenswert und gab ihm Vorschriften für die Beförderung der Angelegenheit. Czarnowski teilte aber die Auffassung der Ältesten, daß nicht die Gemeinde in corpore sich zur Aufbringung verpflichtet habe, sondern der Beitrag durch freiwillige Spenden einzelner aufkommen müsse. Die Regierung fällte darauf das salomonische Urteil, daß die Aufbringung durch Reparation oder Gaben eifriger Juden der Gemeinde zu überlassen sei, Czarnowski aber auf die Einzahlung und bestimmungsmäßige Anwendung achten müsse (Verf. 11. Aug.). Doch noch im nächsten März mußte sie ihn ernstlich rügen, weil seit Jahr und Tag nichts geschehen war. Er sollte nun die Wahl eines 12köpfigen Verwaltungsausschusses ohne Rücksicht auf die Einwendungen der orthodoxen Partei durchsetzen. Die Opposition war indessen so heftig, daß er nicht vom Fleck kam und an der Errichtung des geplanten technischen Erziehungsinstituts verzweifelte (Ber. 6. Juni und 27. August). Jetzt begnügte sich die Regierung mit der sanften Aufforderung, er möge sich alle Mühe geben, um die neu gewählten Ältesten für die Frage zu interessieren (Verf. 3. September). Als er jedoch glatt kapitulierte und den Drängern nur den Weg Rechtens als Aushilfe wies, den er bei ihrer Scheu vor der Öffentlichkeit selbst für aussichtslos hielt, beschloß die Regierung infolge des Widerspruchs der Mehrheit die Sache auf sich beruhen zu lassen (Marginal 19. Januar 1819 auf Ber. 12. Januar). Den Staatsbehörden fehlte es damals noch an Mitteln und Handhaben, um eine Wandlung anzubahnen. Den einzigen Anhaltspunkt bot das südpreußische Reglement vom 17. April 1797, das unter Punkt 13 Einrichtungen zur Verbesserung der Erziehung und des Unterrichts der Kinder vorsah, und das Allgemeine Landrecht, das den Regierungen eine Einmischung in jüdische Gemeindefragen nur in gleichem Umfang wie bei erlaubten Privatgesellschaften vorschrieb. Noch 306

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