Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Entwicklung des jüdischen Schulwesens in der Provinz Posen
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 305 (sequence 2)
- Language
- German
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Manfred Laubert. Zur Entwickelung des jüdischen Schulwesens in der Provinz Posen stattet, sich besondere Schulen einzurichten. Nach einer Verordnung vom 10. September 1824 (Amtsbl. d. Posener Regierung Nr. 24) wurde insbesondere den Juden erlaubt, ihre Kinder 1. entweder durch geprüfte Privatlehrer unterrichten zu lassen oder 2. eigene Schulen mit ebenfalls geprüften Lehrkräften zu errichten oder 3. sich der christlichen Schulen zu bedienen (Regierung I zu Posen an Oberpräsident Baumann 1. Juni 1825). Das Bromberger Kollegium schrieb hierzu dem Oberpräsidenten am 18. September: „Die Äußerungen der Posener Regierung wegen des jüdischen Elementarschulwesens entsprechen in der Hauptsache auch unserer Meinung. Wir können uns nicht die Überzeugung aneignen, daß die Absonderung der Volksschulen nach Religion und Konfession, alles gegen einander abgewogen, zu wünschenswerten Ergebnissen führen werde. Am wenigsten halten wir dafür, daß die Errichtung besonderer jüdischer Schulen die Hebung des sittlichen Zustandes der Alttestamentarier fördern werde." Der vorsichtige und servile Baumann begnügte sich in seinem Verwaltungsbericht vom 19. August 1826 für den Minister des Innern allerdings mit einer Darstellung der Rechtsverhältnisse, ohne ein eigenes Urteil hinzuzufügen. Von dem geplanten Allgemeinen Reglement war freilich für das Schulwesen wenig zu erwarten gewesen. Bei der Beratung im Staatsministerium am 13. Februar 1822 wurde zwar von mehreren Seiten das Fehlen von Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes, der Schulverhältnisse und des Gemeindewesens in dem Bernuthschen Entwurf nach seiner endgültigen Formulierung betont. Der Referent bemerkte indessen, daß diese Gegenstände ganz allgemeiner Natur waren. Wenn darüber gesetzliche Bestimmungen erlassen werden sollten, so dürfte, da es keinem Bedenken unterliegen konnte in dieser Beziehung alle Juden gleichmäßig zu behandeln, es das angemessenste sein, selbige in einer für sämtliche Provinzen geltenden Verordnung zusammenzufassen, zumal die im Edikt von 1812 vorbehaltenen Bestimmungen über die Kirche und die Verbesserung des Schulwesens in den alten Provinzen noch zu erwarten standen. Außerdem waren nach einer Äußerung des Ministeriums der geistlichen usw. Angelegenheiten hinsichtlich des letzten Gegenstandes in dem noch im Stadium der Beratung befindlichen Entwurf einer allgemeinen Schulordnung Vorschriften aufgenommen, die nichts nachzuholen ließen. Gleichzeitig hatte jenes Ministerium aus erheblichen Gründen in Zweifel gezogen, ob der Staat überhaupt wohl daran tun würde, sich mit einer Umbildung des jüdischen Kirchenwesens zu befassen, dessen Entwicklung aus der jüdischen Kirche selbst man lieber abwarten sollte. Je mehr diese Bedenken einer sorgfältigen Erwägung wert zu sein schienen, um desto weniger hatte das Ministerium des Inneren sich zu dem Versuch bewogen finden können, eine so kritische Materie in den vorliegenden Entwurf einzubeziehen, dessen Bestimmung es ohnehin nur war, die staatsrechtlichen und einzelne damit in enger Verbindung stehende privatrechtliche Verhältnisse der Juden im preußischen Anteil Polens zu ordnen. Dfe Gemeindeange- 3 305