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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1930-01-01 · Heft 4 · p. Seite 304

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 4
Article
Zur Entwicklung des jüdischen Schulwesens in der Provinz Posen
Date
1930-01-01
Page
Seite 304 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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Zur Entwickelung des jüdischen Schulwesens in der Provinz Posen1) von Manfred Laubert Das 1815 in völliger Verwahrlosung vorgefundene Schulwesen der Provinz Posen war bei der jüdischen Bevölkerung am kläglichsten ausgebaut. Wie alle Seiten ihres öffentlichen Lebens entbehrte zudem auch gerade das Bildungswesen klarer gesetzlicher Grundlagen2). In der Zeit des Herzogtums Warschau (1807—15) waren die west- und südpreußischen Bestimmungen zwar durch die Verfassung und das französische Gesetz vielfach modifiziert worden, wurden aber durch allerlei Hintertüren seitens der Verwaltungsbehörden doch stillschweigend in Geltung belassen. Hingegen war der frühere Grundsatz der Religionsschulen durch den der Kommunalschulen ersetzt worden. Ebenso hatte das für die altpreußischen Provinzen erlassene Emanzipationsedikt vom 11. März 1812 in § 39 eine Verbesserung des Kirchen- und Schulwesens der Israeliten vorgesehen, doch keine getrennten öffentlichen Schulen für sie. Diesen Modus wünschten auch die Provinzialbehörden beizubehalten. Als gleich nach Wiederinbesitznahme des Landes der Erlaß eines allgemeinen Judenreglements zur Erörterung kam, erklärte der Oberpräsident v. Zerboni in seinem Hardenberg endlich am 22. Februar 1819 eingereichten Entwurf, es seien zur „Entnationalisierung" nur gemeinsame Schulen wünschenswert, und plante durch § 5 die Aufhebung aller exklusiv jüdischen Anstalten, gleiche Schulbeiträge und Besuch der Volksschulen des Wohnorts schlechthin. Als Privatlehrer sollten nur Juden der privilegierten Klasse oder Christen geduldet werden und eine Befreiung von den öffentlichen Lasten durfte durch Anstellung solcher Männer nicht eintreten. Indessen hielt der Kultusminister Frh. v. Altenstein in seinem Votum zu Zerbonis Entwurf den darin vorgesehenen Zwang für eine schlecht angebrachte Härte (15. März 1819) und auch der mit Ausarbeitung eines neuen Wortlauts betraute Geheimrat v. Bernuth im Ministerium des Inneren sah darin wieder abgesonderte jüdische Schulen vor, was die Posener Regierung in ihrem Gutachten vom 24. März 1820 sofort für unpraktisch erklärte. Der ganze Reformanlauf versicherte dann zwar zunächst im Sande3), doch „die wohltätige Idee der Kommunalschulen, welche allen Sektengeist allmählich hätten beseitigen können", wurde leider aufgegeben und dagegen den verschiedenen Religionsparteien ge^ 304

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