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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1930-01-01 · Heft 4 · p. Seite 300

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 4
Article
Die Vertreibung der Juden aus Weißenburg 1520
Date
1930-01-01
Page
Seite 300 (sequence 4)
Language
German
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Moritz Stern. Die Vertreibung der Juden aus Weißenburg 1520 teren Ansprüchen der Juden und vielleicht ihres obersten Schirmherrn, des Kaisers, vorzubeugen, hatte der Rat alle Veranlassung, den Fortzug der Juden rechtlich zu regeln und sich bescheinigen zu lassen, daß er ihre Vertreibung nicht angeordnet habe. Es war keineswegs eine Farce wie in Rothenburg, wo der Rat in seinem Edikt3) vom 7. November 1519 so tat, als ob er die Juden auf ihr Begehren beurlaubte, während er in Wirklichkeit die Verbannung der Juden beschlossen hatte4). Eine Ergänzung* zu unserer Urkunde bilden die Aufzeichnungen im Weißenburger Stadtbuch5). Am 30. Januar 1520 wurde im Rate beschlossen: „der Judischait halb soll es bleiben bei der commissari fürschlag und wir sollen den Juden zimblichen schütz halten". Wodurch war schon damals der Schutz bedroht? Offenbar von der judenfeindlichen Stimmung der Bevölkerung, die durch die Vertreibungen der Juden aus Regensburg und Rothenburg aufgehetzt war und sich von der Fortschaffung der Weißenburger Juden pekuniäre Vorteile versprach. Da war Aussicht, Häuser und Hausrat billig zu kaufen und vor allem die den Juden versetzten Pfänder ohne Zinszahlung zurückzuerhalten. Das Datum des 30. Januar fällt in die letzten Tage des Aufenthaltes der Rothenburger Juden in ihrer Stadt; am 2. Februar mußten sie diese räumen6). Anders als der Rothenburger Rat beschloß der Weißenburger, am „zimblichen" Judenschutz festzuhalten. Was unter diesem Worte zu verstehen ist, bleibt unentschieden. Man kann an „geziemenden" denken. Doch ist auch möglich, „Schutz, soweit es möglich ist" zu interpretieren7). Jedenfalls hielt der Rat den Juden die Treue. Da trat am 5. Juni der erste Aufruhr mit Plünderung der Synagoge und einiger Judenhäuser ein. Nach unserer Urkunde waren „ettlich mans und weiber personen, auch junge junckfrawen und kinder" die Uebeltäter. Die Bürgermeister schritten ein, und der Rat verurteilte zwei Rädelsführer, die Frauen Anna Gebhartin und Dorothea Alexanderin, zu zwei Tagen Haft. Datum und Strafe nebst Bestätigung des Aufruhrs erfahren wir aus dem ungefähr gleichzeitig 3) L. Geiger, Zeitschrift f. d. Gesch. d. Juden in Deutschland IV, 1890, 2—3. Auch in Rothenburg mußten die Juden in der Woche nach dem 8. Januar 1920 schwören, nicht fortzuziehen, bevor sie in der festgesetzten Frist ihre Geschäfte geregelt hätten, und ihre rechtlichen Ansprüche nicht vor fremden Gerichten geltend zu machen: a. a. O., S. 6—7. 4) Siehe die Mitteilungen Schnizleins in Monatsschrift f. Gesch. u. Wiss. d. Jdts. 1917, S. 264 ff. :>) Auszüge bei Ried, die Durchführung der Reformation in der ehemaligen freien Reichsstadt Weißenburg i. B., München 1915, S. 5 ff. 6) Da das Datum wichtig ist, teile ich die von Breßlau nicht gedruckte Ratsnotiz der Rothenburger Urkundensammlung (jetzt im Münchener Hauptstaatsarchiv, Reichsstadt Rothenburg: Litteralien Nr. 81/2), Bl. 5 mit: „Darnach uft unnser liebenn frauenn tag liechmesz anno XX sinndt die Judenn all, sovil der dannocht noch hie waren, hinwegk getzogenn." 7) Wie der Rat später am 6. Juni antwortete. 300

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