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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1930-01-01 · Heft 4 · p. Seite 285

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 4
Article
Mendelssohn und Mecklenburg
Date
1930-01-01
Page
Seite 285 (sequence 11)
Language
German
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Siesfried Silberstein. Mendelssohn und Mecklenburg noch hauptsächlich die Satzungen der Rabbinen in sich fassen, weil wir diesen so wenig als der heiligen Schrift a. T. zuwiederleben können, wenn wir unsrer Religion treu bleiben wollen. Nun finden zwar diese angeführten Satzungen nur alsdann Statt, wenn man von dem Todte der Person hinlängliche Gewißheit hat; so lange aber noch der mindeste Schein eines Zweifels übrig ist, ob nicht noch einiger Lebensodem in demselben sey, stimmen die heilige Schrift und die Rabbinen mit der gesunden Vernunft und Ew. Durchlaucht gewissenhaften Landesväteriichen Vorsorge überein, die Todten unbeerdigt liegen zu lassen, und wäre es ein schändlicher Mißbrauch der Rabbinischen Lehre, wenn wir sie auch auf diese Fälle ausdehnen wollten. Allein, Durchlauchtigter Hertzog! in den mehresten Fällen sind wenige Stundten hinreichend, von dem Todte die gehörige Gewißheit zu geben; der Todt äußert sich meistentheils gar bald durch untrügliche Merkmale, die nicht den geringsten Zweifel mehr übrig lassen, und alle weitere Bedenklichkeit unnöthig machen. Wenn der Fortgang der Krankheit z. B. von einem verständigen Arzte ist beobachtet worden, und derselbe hat sich nach und nach dergestaldt verschlimmert, daß der Todt mit Zuverlässigkeit hat vorher verkündiget werden können; so ist offenbar das erste Kennzeichen der Fäulnis, das auf einen empfindungslosen Zustande sich äußert, ein sicheres Merkmal des Todtes, und wäre es in diesen und vielen ähnlichen Fällen nicht nur höchst überflüssig, sondern auch schädlich, die Bedenklichkeit noch weiter zu treiben und den Leichnam noch länger seine faulen Dünste zum Schaden der Lebendigen verbreiten zu lassen. Alle Beyspiele, die man von der Ungewißheit der Kennzeichen des Todtes anzuführen pflegt, lassen sich hur in solchen Vorfällen denken, wo ein schleuniger, unvorhergesehener Todt die Personen hingerissen und man nachher gehörig die Kennzeichen der Fäulung nicht abgewartet hat. In diesen Fällen sind sehr oft drey Tage nicht hinreichend und man hat bemerkt, daß bey dergleichen Todtesfällen zuweilen eine längere Zeit erfordert wird, bevor die Fäulung sich durch äußere Merkmale zu erkennen giebt, und den Todt der Person außer allen Zweifel setzet. Um also unser Gewissen in alle Fälle zu befreyen und völlig versichert zu seyn, daß von der einen Seite Keine Person begraben wird, in der noch einiges Leben ist, so wie auf der andern Seite Kein Leichnam länger im Hause zu behalten, als nöthig ist, wollen wir es Künftig nicht mehr auf unser eigenes Urtheil, sondern auf die Aussage eines Arztneyverständigen ankommen lassen, und die Todten nicht eher beerdigen, bis ein erfahrner Arzt den Leichnam besichtiget und nach den Regeln der Kunst urtheilet, daß an dem Todte nicht mehr zu zweyfeln sey. Wie nun hierdurch Ew. Hertgl. Durchl. höchste Absicht und väterliche Vorsorge auf das Beste und sicherste Genüge und zu gleicher Zeit unsren Religions Gebräuchen nicht zu nahe geschiehet; so bitten unterthänigst Ew. Hertzogl. Durchl. wollen geruhen, Dero gnädigste Verordnung vom 30ten Awril a. c. dahin einzuschränken, 285

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