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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1930-01-01 · Heft 4 · p. Seite 284

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 4
Article
Mendelssohn und Mecklenburg
Date
1930-01-01
Page
Seite 284 (sequence 10)
Language
German
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Siesfried Silberstein. Mendelssohn und Mecklenburg Moses Mendelssohns „Schema zu einer Vorstellung an den Landesherrn", der Gemeinde zu Schwerin zugesandt. (S. zu S. 237.) Durchlauchtigster Hertzog, Gnädigster Fürst und Herr! Ew. Hertzogl: Durchl: gnädigste Verordnung vom 30. April d. J. zufolge, sind wir sämmtlichen Juden in DEro Hertzogl. Fürstentümern und Landen angewiesen, unsere Todten wenigstens drey Tage lang unbegraben liegen zu lassen, damit nicht Personen, die in einer schweren Ohnmacht oder sonst empfindungslosen Zustandte liegen, für Todt angesehen, und gleichsam lebendig begraben werden mögen. Wir erkennen hierin mit der dankbarsten Rührung die Landesväterliche Huld, die für die Erhaltung und Lebenssicherheit DEro Unterthanen Sorge trägt und durch die weisen Veranstaltungen alles, was diesem zuwieder laufen kann, aus dem Wege zu räumen suchet. Wie aber diese gnädigste Verordnung eintzig und allein unser eigenes Bestes, unsere eigene Sicherheit zur höchsten Absicht hat; so erkühnen wir uns unterthänigst vorzustellen, wie wir allerdings nach unseren Religionsgesetzen verbunden sind, die Todten nicht länger, als nöthig ist, todt im Hause liegen zu lassen. Die Mosaischen Gesetze, nach welchen die Berührung der Todten IV. B. M. 10, 11 und der Aufenthalt unter einem Dache mit denselben IV. B. M. 14 die Personen der Lebendigen unrein machet, so wie das Reinigen und Waschen aller Gefäße, die mit einem Todten unter einer Decke gelegen, gehen offenbahr dahin, den wiedrigen und mit einem natürlichen Abscheu verbundenen Anblick der Todten, so wie vornehmlich die schädlichen und unreinen Ausdünstungen derselben, so bald als möglich von den Wohnungen der Lebendigen zu entfernen, daher auch die Verordnung der Rabbiner zu rechnen, die Begräbnisplätze allezeit von den Wohnstädten 50 Ellen entfernt zu halten (Baba bathra Blatt 25). Wenn wir also gleich dermahlen nicht mehr in der Verfassung sind, die Gesetze der Reinlichkeit, wie sie Moses verordnet, buchstäblich zu befolgen, so führet uns dennoch der Geist der Mosaischen Gesetze darauf, soviel wir können, uns des Umgangs mit dem todten Leichnam und der Annäherung an denselben zu enthalten und daher sie selbst nicht länger, als unumgänglich erfordert wird, im Hause zu behalten. Unsere Rabbinen sind über diesen Punkt noch weit bestimmter und verbiethen ausdrücklich, ohne Noth die Todten über Nacht im Hause liegen zu lassen (Synhedrien Blatt 46), wozu daselbst eine Autorität aus der Schrift, V. B. c. 21. v. 23 angeführet wird. Wenn nun gleich diese Autorität nicht völlig beweisend und über alle Einwürfe hinweg zu sein scheinen sollte; so sind wir, als Juden, nach unsrer jetzigen Religions-Verfassung, dennoch verbunden, uns den Satzungen unserer Rabbinen völlig zu unterwerfen, nach ihren Vorschriften zu leben, und uns in allen unseren Handlungen nach ihrer Verordnung und Maaßgebung zu richten. Ew. Hertzl. Durchl. haben aber die gnädigste Versicherung gegeben, uns bey unsern jüdischen Religionsgebräuchen zu schützen, welche, außer dem Mosaischen Gesetze, 284

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