Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 4
- Article
- Mendelssohn und Mecklenburg
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 282 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Siesfried Silberstein. Mendelssohn und Mecklenburg: dje keine Bewachung zuläßt, müssen sie freilich so lange unbeerdigt lassen, bjs wir von ihrem Ableben die überzeugendsten Beweise haben. Wenn uns der Fall begegnete, daß wir hinterher, und wenn es schon zu spät ist, das Wiederaufleben eines vermeinten Todten (dessen Möglichkeit uns doch die angeführte Stelle beweiset), erführen; womit könnten wir unsere Sorglosigkeit verantworten? * Ein bewährtes Kennzeichen eines wirklich erfolgten Todes giebt es, nach dem einstimmigen Zeugnis der weisesten Aerzte, nicht. Der Mensch kann oft in eine solche Ohnmacht versinken, daß Pulsschlag und Atemholen gänzlich mangeln, sodaß die Umstehenden ihn für todt halten, obschon er demungeachtet noch lebt; und man muß also durchaus warten, bis der Körper wirklich zur Verwesung übergegangen, um vor dessen "Nichtwiederaufleben sicher zu seyn. Daß unsere Gesetzlehrer hierin mit den Aerzten einerlei Meinung gewesen, erhellet nicht nur aus dem schon oben Angeführten, wo sie ausdrücklich Fälle erzählen, da man vermeinte Todte in den Gewölben beigesetzt, die nachher aufgelebt sind, sondern auch aus folgender Stelle des Talmuds. (Talmud Babli Joma 85 a) Ich sende Ihnen also ein Schema zu einer Vorstellung, die Sie meines Bedünkens Ihrem Landesherrn zu überreichen hätten. Wahrscheinlicher Weise wird er mit diesem Vorschlag zufrieden sein; und jeder Sterbliche wird dadurch in Frieden zu seinen Vätern versammelt werden. Sollte aber der Landesherr auf Seinen Befehl bestehen; so können Sie nichts Besseres tun, als nach dem Beispiel unserer Vorfahren auf Ihrem Begräbnisplatz ein Gewölbe bauen, wo die Abgeschiedenen nach hergebrachter Sitte können gereiniget, drei Tage lang bewacht, und alsdann erst begraben werden. Dieses zu thun, ist nach meiner Meinung die Pflicht einer jeden frommen Gemeinde; nicht aber von jenen Verordnungen, die vernünftig sind, abzugehen. Die Rabbinen unserer Zeitgenossen sollten sie dazu anhalten und die Sache befördern. Ich weiß zwar auch, daß Sie mir nicht folgen werden; denn die Macht der Gewohnheit ist stark, ja, vielleicht werde ich ihnen als ein Irrlehrer durch meinen Vorschlag erscheinen. Immerhin! Habe ich doch mein Gewissen von der Schuld befreiet. Ich bin usw. Berlin, im Mai 1772. Moses Mendelssohn. Schreiben des Jacob Hirschel Emden aus Hamburg als Belehrung an die Gemeinde Schwerin (Extract von Tychsen bezeichnet). (S. zu S. 236—37.) Beweis, daß es recht ist, die Todten gleich an demselbigen Tage zu begraben. Ich theile den Tod aller Menschen in 2 Theile, in den Tod eines Gerechten und Gottlosen, in Strafe und Lohn. Das sind Geheimnisse 14) Vergl. Kayserling Mos. Mendelssohn 1862 S. 558 Anra. 282