Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 4
- Article
- Mendelssohn und Mecklenburg
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 281 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Siegfried Silberstein. Mendelssohn and Mecklenburg Todten drei Tage aufzubewahren, ehe Sie sie unter die Erde bringen lassen. Sie, meine Herren! scheinen darüber so bekümmert und gekränkt zu sein, als wenn der Landesherr Sie zwingen wollen, die Religion unserer Väter zu verlassen, oder ein mosaisches Gesetz, oder wenigstens eine Vorbeugungsregel der Rabbinen zu übertreten. Ich gestehe gern meine Unwissenheit, daß ich das nicht einsehe, und die Ursachen zu den großen Anstalten, die Sie dawider treffen* wollen, nicht begreifen kann. Ob ich nun schon weiß, daß Ihr Rabbi ein Gesetzgelehrter ist, und auch mit Gesetzlehrern hinlänglich umgegangen ist, um selbst diese Sache zu entscheiden: so will ich doch nicht unterlassen, Ihnen meine Meinung darüber zu eröffnen. Wenn ich irre, nehme ich Zurechtweisung gern an. Nach meinem Dafürhalten also, liegt in der Folgeleistung dieses landesherrlichen Befehls nicht die mindeste Gesetzübertretung, wie Sie zu finden vermeinen. Unsere Weisen lehren zwar, daß derjenige, der einen Todten bei sich übernachten läßt, ein verneinendes Gesetz (ein verneinendes Gesetz ist ein Gesetz, das etwas zu unterlassen befiehlt) übertritt. Allein, diese Lehrer erlauben doch auch das Uebernachten des Todten, wenn es zur Ehre des Verstorbenen geschieht, oder wenn es der Zeit bedarf, um für ihn Sarg und Sterbekleider, oder wehklagende Weiber, die die Bahre begleiten sollen13), holen zu lassen, oder es seinen Verwandten und in den großen Städten bekannt zu machen (S. Jore Dea, § 357). Haben sie nun das Uebernachten des Todten um solcher geringfügigen "Ursachen halber nachgegeben; um wieviel weniger darf er weggeschafft werden, wenn der entfernteste Zweifel vorhanden ist, daß er noch zu sich kommen und wieder aufleben könne? Ist es doch fundamental bei uns, daß kein Gesetz stattfindet, wo Lebensgefahr dabei obwaltet. Wenn indes unsere Lehrer die Besorgnis, daß der Abgeschiedene wieder aufleben könne, nicht mit unter den das Begräbnis aufschiebenden Ursachen angeführt haben, so muß uns das nicht wundern, denn der Fall: jemand lebendig zu begraben, konnte bei ihnen nie eintreten, war ganz unmöglich. Sie setzten nämlich ihre Verstorbenen in unterirdischen Höhlen und Gewölben bei und ließen sie da drei Tage bewachen, um zu sehen, ob sie noch lebten, oder etwa wieder erwacht wären. So heißt es ausdrücklich in dem Traktat Semachoth: „Auf dem Begräbnisort bewacht man die Todten drei Tage, ohne zu besorgen, daß man dadurch den Sitten der Emoriter nachahme. Einst bewachte man einem vermeinten Todten, der wieder auflebte und erst nach 25 Jahren wirklich starb. Auch von einem andern weiß man, daß er wieder zu sich kam, hernach fünf Kinder zeugte, und alsdann erst starb." — Auf diese Weise konnten unsere Gesetzlehrer wohl verordnen, daß, wer mit der Wegschaffung des Abgeschiedenen aus dem Hause eilt, lobenswerth sei, da bei ihnen nicht die mindeste Gefahr vorhanden war. Wir aber, die wir unsere Todten auf eine Art bestatten, 13) Eine morgenländische Sitte, die jedoch im Judentum so unwesentlich ist, daß sie schon längst unter uns abgestellt worden. 281