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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1930-01-01 · Heft 4 · p. Seite 280

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 4
Article
Mendelssohn und Mecklenburg
Date
1930-01-01
Page
Seite 280 (sequence 6)
Language
German
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Siegfried Silberstein. Mendelssohn und Mecklenburg unter ihnen zum Gebrauch geworden, ihre Todten so bald als möglich zu beerdigen, denn daß es kein Glaubenssatz ist, erhellet 1. Weil der Talmud schreibt, daß wenn jemand stirbt am ersten Festtage oder des Nachts vorher, so darf man ihn nicht am ersten Feuertag, sondern am zweiten und zwar durch Christen begraben. 2. So haben die Juden in einigen Orten eine Gesellschaft, welche sie Chewre Kadosche (das ist die heilige Gesellschaft) nennen, und so jemand stirbt, müssen die Anverwandten der Verstorbenen an dieser Gesellschaft contribuieren, wo es öfters geschieht, daß wenn sie des acorts nicht einig werden können, daß dieser Erblasser vier bis fünf Tage liegen müsse. 3. So geschiehet es öfters, daß wenn des Verstorbenen sein Sohn in der Entfernung ist, so, daß er in Zeit von zwei bis drei Tagen kommen kann, so wird er nicht begraben, bis der Sohn kommt und das Gebeth, welches die Söhne des verstorbenen bethen müssen, verrichtet. Der Mangel an jüdischen Büchern verhindert mich, mehrere Gründe anzuführen, so viel aber kann mit Wahrheit sagen, daß es nicht mit zu denen Glaubenssätzen gehöret. Rescript an die sämtlichen Schutzjuden in den Herzoglich Mecklenburg- Schwerinschen Landen, die Beerdigung ihrer Todten betreffend (s. S. 2). Wir Friederich von Gottes Gnaden, Herzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr p. p. Wir fügen euch, den sämtlichen Schutz-Juden in Unseren Herzog- Fürstenthümern und Landen hiedurch zu wissen, was maaßen der unter euch mehrenteils beobachtet werdende Gebrauch, die Todten keine Nacht in dem Sterb-Haus zu lassen, sondern sie gleich am Tage ihres Absterbens zu beerdigen, sehr oft die Folge haben könne, daß eine nur in einer schweren Ohnmacht oder durch andere Zufälle verursachten Unempfindlichkeit liegende Person als würklich verstorben angesehen und also gewisser maaßen lebendig begraben werde. Da eine so eilfertige Beerdigung der Todten gleichwohl zu euren Glaubens-Sätzen nicht gehöret; so werdet ihr, nach Unserer hiebey auf euer eigenes Beste und auf eure eigene Lebens-Sicherheit gerichteten höchsten Absicht, hiedurch samt und sonders befeliget, euch solcher frühen Beerdigung künftig zuenthalten und von nun an eure Todten wenigstens drey Tage unbegraben zu lassen. Wornach ihr euch zu richten habt. Datum auf unserer Festung: Schwerin, den 30. April 1772. F. H. z. M. C. A. G. v. B (assewitz) Johann Peter Schmidt. Mendelssohns Brief nach Schwerin (S. z. S. 237). An die achtbare Gemeinde zu Schwerin! Ihre angenehme Zuschrift vom vergangenen Monat habe ich wohl erhalten. Ich ersehe daraus, daß Ihr Landesherr Ihnen befohlen, die 280

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