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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1930-01-01 · Heft 4 · p. Seite 278

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 4
Article
Mendelssohn und Mecklenburg
Date
1930-01-01
Page
Seite 278 (sequence 4)
Language
German
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Siegfried Silberstein. Mendelssohn und Mecklenburg Uebersetzungsproben sehen Sie inzwischen, wie nötig und dabey heilsam die richtige Kenntnis des Originals sey. Von einem Prediger Professoren Studia zu fordern wäre unbillig; aber zu fordern, daß er die hebräische und griechische Originalschrift der Bibel, auf welcher die ganze Theologie beruhet, hinlänglich verstehe, das wäre höchst gerecht und notwendig. Wenn nicht mit Ernst darauf gehalten wird, daß Niemand, der im Examen beim Superintendenten nicht gehörige Kenntnis des Grundtextes zeigt, zum Candidatus Ministen angenommen werde, so wird nie dieser Endzweck erreicht werden. 3. Dezember 1783. Anhang I zu A. Pro Memoria (Tychsens zu S^ 234). So bald ein Jude für todt gehalten wird, so bemühen sich seine Mitbrüder sein Begräbniss sehr zu beschleunigen, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Weil es 5. B. Mos. 21, 23 heißt: Du solt (des Gehenkten); Körper nicht die Nacht hindurch am Galgen lassen, sondern solchen noch an demselbigen Tage begraben. Obzwar hier die Rede von einem Gehenkten, also eines übernatürlichen Todtes Gestorbenen ist, der gewiß, nachdem er einen Tag gehangen, für todt gehalten werden muß, der andern dieses Gesetz veranlasset habenden Ursachen nicht zu gedenken; so nehmen es doch die Jüdischen Gelehrten so genau nicht, sondern ziehen diesen Spruch zugleich auf diejenigen, die eines natürlichen Todtes sterben. 2. Weil dem Todten am dritten Tage der Bauch aufplatzet (S. Rabboth Bladt 150. Columne 3) und folglich das Hauss verunreiniget würde. 3. Weil durch Aufschiebung des Begräbnisses die Rathschläge Gottes aufgehalten werden. Denn die Seele, welche nicht eher zur Ruhe kommen, oder nach einiger Rabbinen Meinung nicht eher in eines andern Leib fahren kan, würde denen übriggebliebenen im Hause gar zu viel Verdruß und Unruhe machen. S. Sohar BI. 88 col. 2. Avodas hakkodesch cap. 27. fol. 45 col. 1. 4. Weil die Rabbinen es verordnet haben. S. Joreh Deah cap. 357. § 1. 2. Nemlich: stirbt einer des Morgends oder auch nur drei Stunden vor dem Sabbath; so wird er noch an demselben Tage begraben. Stirbt er spät am Abend, so muß er die Nacht überliegen (denn des Nachts herrschen die jüdischen Teufel und Gespenster, daß es also gefärlich wäre, Todten zu begraben). Stirbt einer kurz vor dem Sabbath, so muß er 2 Nächte, bis des Sontags Morgen überliegen. Der vierte Grund ist für die Juden der wichtigste. Denn obgleich diese Anordnung, wie in denen Bützowischen Nebenstunden Theil VI. 278

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