Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 3
- Article
- Mendelssohn und Mecklenburg
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 242 (sequence 10)
- Language
- German
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Siegfried Silberstein. Mendelssohn und Mecklenburg teilen, auf deren unausgesetzte Befolgung auch ihrerseits zu halten und einen unvermuteten Contraventionsfall sofort zur Herzoglichen Regierung einzuberichten. Die Verordnung müsse bei allen Todesarten, es mögen die sogenannten Kennzeichen des wirklichen Todes vorhanden sein oder nicht, beobachtet werden. Auch die Vorsteher und Aeltesten sollen dafür verantwortlich sein. Wünschenswert wäre es allerdings, wenn die Judenschaft zu Alt-Strelitz wenigstens nach den Vorschlägen des Herz, Loewe p. ein eigenes Totenhaus anlegten. Die Kosten können bei weitem nicht so beträchtlich sein, als sie von der Judenschaft angegeben werden. Ich habe den Kandidat Michaelis ersucht, hierüber gegen die nächste Session einen auf die Lokal-Umstände gebauten Vorschlag einzureichen. Ich lege zugleich einen von dem verstorbenen Mendelssohn an die Juden-Aeltesten zu Schwerin, welche sich bei ihm wegen der H. Meckl. Verordnung Schwerin, den 30. April 1772, Raths erholten, erlassenen Brief bei, welcher in mehr als einer Rücksicht lesenswert ist und von dem Cand. Michaelis aus dem Hebräischen übersetzt worden ist. Darauf ergeht die Verordnung. A. F. . . . Da unter den Juden in Unserm Lande bisher der Gebrauch beobachtet wird, ihre Todten keine Nacht in dem Sterbehause zu lassen, sondern sie gleich am Tage ihres Absterbens zu beerdigen, dieser Gebrauch aber sehr oft die Folge haben kann, daß eine nur in einer starken Ohnmacht, oder durch andere Zufälle verursachten Empfindlichkeit liegende Person, für wirklich verstorben angesehen und also gewissermaßen lebendig begraben werde; so sind Wir auf die Vorstellung einiger aus der Judenschaft, in Erwägung, daß eine so eilfertige Beerdigung der Todten selbst nach dem Ausspruche ihrer Gesetzlehrer zu den Glaubensgesetzen nicht gehöret, landesväterlich bewogen worden, zu deren eigenem Wohle und Lebenssicherheit gegen eine solche frühe Beerdigung Verordnung ergehen zu lassen. Es werden daher sämmtliche Schutzjuden in Unserm Lande sammt und sonders befehliget, künftig ihre Todten nicht früher, als nach Ablauf des dritten Tages nach dem erfolgten Absterben zu begraben, mithin eine Leiche wenigstens drey volle Tage unbeerdigt zu lassen, es wäre denn, daß ein approbirter Arzt nach geschehener Besichtigung zur früheren Beerdigung seine Einwilligung schriftlich ertheilte; und sollen die Aeltesten und Vorsteher der Judenschaft für die Befolgung dieser Unserer Verordnung haften. Wornach sich sämmtliche Judenschaft unterthänigst zu achten hat. : Datum Neustrelitz den 13. Februar 1794. Adolph Friedrich H. z. M. Am 16. März 1794 dankt der Professor und Oberlehrer an der zum Besten der jüdischen Jugend allhier (zu Breslau) errichteten Königlichen Wilhelms-Schule, Joel Loewe9), dem Herzog dafür, daß er seine 9) Ueber die Kämpfe in Breslau für die Abstellung der frühen Beerdigung siehe M. Freudenthal, Emancipations-Bestrebungen in der Monatsschrift für Gesch. u. Wissenschaft des Jud. 1893. S. 570 ff. 242