Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1929-01-01 · Heft 3 · p. Seite 241

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 3
Article
Mendelssohn und Mecklenburg
Date
1929-01-01
Page
Seite 241 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2259275-2259276-2259280-2260015--2637-2260103
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Siegfried Silberstein. Mendelssohn und Mecklenburg schein gebauet werde, wenn man ohne die Zeit der wahren Fäulnis abzuwarten, für wahr annimmt: Der Mensch sei gestorben. Gleichwohl täuschet der äußere Schein nur gar zu oft, und Wahrscheinlichkeit mit den daraus gemachten Schlüssen ist immer in Fällen dieser Art noch keine Wahrheit; wird vielmals durch den Erfolg widerleget, und ist bei todtgeschienen Personen nicht gar selten unwahr befunden worden. Hieraus erfliesset nun von selbst, daß mit der Beerdigung nicht zu eilen sey, wie bey den Juden zu geschehen pfleget, und dass von dem Arzt, auf dessen Beurtheilung hier alles beruhet, alle Vorsicht angewendet werden müsse, bevor er den Menschen für todt erkläret und dadurch die Angehörigen zur baldigen Beerdigung berechtiget. Solche menschmögliche Vorsicht euch und den übrigen Aerzten zu empfehlen und einzuschärfen, ist Unsre landesväterliche Absicht. Ihr habet daher dieses Unser Rescript durch eine Currende auch den übrigen hiesigen Aerzten zu ihrer Nachachtung bekannt zu machen, und wie solches geschehen, zu den Acten anzuzeigen, auch selber euch darnach zu verhalten. An dem usw. und Wir usw. Schwerin den 14ten Januar 1794. Friederich Franz, H. z. M. An den Kreisphysikus Sanitätsrath Hennemann zu Schwerin. Diese Verordnung findet sich in der Mecklenburg Schwerinschen Gesetzsammlung Bd. 5, S. 328/29. Infolge der Erklärung der Strelitzer Judenschaft vom 28. Januar 1794, „daß es bei der Beerdigungszeit beständig auf die Erlaubnis eines Arztes ankommen solle", schlägt 'der Referent der Strelitzer Regierung am 2. Februar 1794 vor, den jüdischen Vorschlag zweckmäßiger und für die Juden selbst weniger lästig zu modificieren. In Gemäßheit der von den bekannten Schriftstellern vorgetragenen und in der Herzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Verordnung vom 30. April 1772 (wovon er eine Abschrift beilegt) angenommenen Grundsätze schlage ich ganz gehorsamst vor, bei der an die Judenschaft zu Alt-Strelitz, Fürstenberg und Mirow zu erlassenden Verordnung den Satz zu legalisieren: „Dass künftig die Juden ihre Todten nicht früher als nach Ablauf des dritten Tags nach dem Tode begraben sollen, mithin eine Leiche wenigstens drey volle Tage unbeerdigt bleiben solle, es wäre denn, dass ein approbirter Arzt, nach geschehener Besichtigung, zur früheren Beerdigung schriftlich seine Einwilligung ertheilte." Hiedurch wird der Jude von der Nothwendigkeit bey jeder Leiche zum Arzt zu gehen dispensiert, und ist nur gehalten solches zu thun, wenn er eine frühere Beerdigung wünscht; und wahrscheinlich wird er durch die hiemit zuweilen, z. B. beim Mangel oder Abwesenheit eines Arztes, verknüpften Schwierigkeiten nach und nach ganz daran gewöhnt werden, seine Todten 3 Tage über der Erde stehen zu lassen. Der christlichen Obrigkeit und namentlich den Gerichten der Oerter wo Juden wohnen, möge man die zu erlassende Verordnung mit dem Befehl mit- 5* 241

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.