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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1929-01-01 · Heft 3 · p. Seite 240

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 3
Article
Mendelssohn und Mecklenburg
Date
1929-01-01
Page
Seite 240 (sequence 8)
Language
German
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Siegfried Silberstein. Mendelssohn und Mecklenburg. Iigion begraben werden soll. Jedenfalls soll Strelitz nicht damit den Anfang machen. Nur wenn die drei Städte, Berlin, Hamburg und Schwerin, mit dieser Einrichtung vorgehen, wollen sie sich fügen. Die Schriftsteller sollen sich mit den Rabbinern dieser Städte schriftlich verbinden, besonders mit dem in Berlin, „wo der Rabbiner sowohl in jüdisch-religiöser als auch weltlicher Gelehrsamkeit berühmt ist". — In Schwerin werden die Aeltesten und Vorsteher zum Bericht aufgefordert, ob und in welchem Maasse der, zur geschwinderen Erinnerung abschriftlich beigelegten Vorschrift vom 31. August 1772 in betreff der Beerdigung ihrer Toten, nachgelebt werde (2. Januar 1794). Der Hofagent Michel Rüben Hinrichsen antwortet am 14. Januar 1794 seitens der Aeltesten, daß das Reskript vom 31. August 1772 nicht in ihrem Besitze sei, ebensowenig wie mehrere andere die hiesige Judenschaft koncernierende Verordnungen. Es sei zur Zeit dem Hofagenten und Aeltesten Nathan Aaron zugekommen, nach dessen Tode seinem Sohne Joseph Nathan Aaron. Bei des letzten Entweichung sei die Kiste mit den Gemeindeakten jedenfalls in die Hände der Gläubiger geraten8). Die Gemeinde hat aber bei jedem Todesfall ernstliche Vorsicht geübt und einen Arzt zur Feststellung des Todes zugezogen. Sie wolle auch für die Zukunft streng nach der Verordnung verfahren. Der Strelitzer Regierung wird von Schwerin am 19. Januar 1794 geantwortet: „Es ist zwar hieselbst schon seit dem Jahre 1772 eine ähnliche landesherrliche Verfügung vorhanden, wovon Wir Uns die Ehre nehmen, eine Abschrift hieneben mitzutheilen; und der Aelteste der hiesigen Judenschaft versichert, daß dieser Vorschrift bei hiesigen jüdischen Todesfällen auf das genaueste nachgelebet werde." „Weil man inzwischen doch auch selbst bei der Beobachtung jener Vorsicht noch nicht allemal sicher und beruhiget genug seyn kann; so haben Wir aus Eurer Excellenzen und Hochwohlgebohren gefälligen Erinnerung vom 20. v. M. die Veranlassung genommen, die hiesigen Aerzte deshalb in dem beigefügten Maaße aufmerksamer zu machen und die Judenschaft darauf zurückzuführen." Verordnung an den Kreisphysikus Sanitätsrat Hennemann zu Schwerin. Friederich Franz v.G. G. H.z. M. usw. Unsernusw. Wenn wir gleich in Grundlage der abschriftlich anliegenden vormaligen landesherrlichen Verordnung vom 31sten August 1772, wegen Beerdigung der jüdischen Leichen in Unsern Landen, von der durch den Aeltesten der hiesigen Judenschaft, Hof-Agenten Michel Rüben Hinrichsen, abgegebenen Erklärung aus allen Kräften darüber zu halten, daß der gedachten Verordnung bei Todesfällen unter der hiesigen Judenschaft auf das genaueste nachgelebet werden solle, wenn solche durchgehends befolget wird, zufrieden sind, so ist es doch aus trauriger Erfahrung unverkennbar und bekannt genug, daß es außer der wirklichen schon eingetretenen Fäulniss wohl gar keine untrügliche sichere Kennzeichen des Todes gebe, und im Grunde nur auf Wahrscheinlichkeiten und den äußerlichen An- 8) Unter diesen Akten wird sich jedenfalls der in Schwerin fehlende Brief Mendelssohns befunden haben. 240

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