Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 3
- Article
- Mendelssohn und Mecklenburg
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 238 (sequence 6)
- Language
- German
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Siegfried Silberstein. Mendelssohn und Mecklenburg schaft, unterthänigste Vorstellung und Bitte vom 18. v. M. kraft dieses in Gnaden bewilliget, daß es mit der Beerdigung eurer Todten in Unsern Landen künftig also gehalten werden möge, wie in dem Adjuncto sub A gedachter eurer Vorstellung Unsere Verordnung vom 30. April a. c. einzuschränken gebeten worden, nemlich, daß von nun an kein Leichnam eurer Verstorbenen eher beerdigt werden solle, bevor selbiger von einem approbirten Medico besichtiget und die Gewißheit des Todes von demselben versichert worden. Befehlen euch demnach hiemit gnädigst diese Unsere höchste Willens-Meynung der gesamten Judenschaft in Unsern Landen zu ihrer genauesten Nachachtung bekannt zu machen. An dem geschiehet Unser Wille und Meynung. F. H. z. M." Die Frage ruhte nun, bis sie i. J. 1794 von Mecklenburg-Streütz aus wieder angeregt wurde. Schon am 24. August 1787 berichtet die Regierung von einem Vorfall in Altstrelitz, der ihr Entsetzen über diese unmenschliche Gewohnheit erregt hat, da ein Jude vormittags gestorben und nachmittags begraben worden ist, dem Herzog, und schlägt ihm vor, solchem schrecklichen Uebel durch Befehle vorzubeugen. Am 5. September 1787 wird der Judenschaft anbefohlen, bei härtester Strafe und Cassation aller ihrer Privilegien, dem Befinden nach auch Leibesstrafe, von nun an keine Todten so grausam früh, "wie bisher geschehen, zu beerdigen. Die Aeltesten der Judenschaft haben diesen Unsern Willen und Befehl so fort in der Synagoge bekannt zu machen, und sich am 19. dieses vor Unserm Großh. Raths Collegium zu gesteilen, woselbst mit ihnen das Erforderliche weiter verabredet werden wird. „Wir rechnen es uns zur landesherrlichen gewissenhaften Pflicht, dieser grausamen nur auf die ehemaligen heißen Wohnsitze der Juden bezughabenden Gewohnheit, worunter die Menschheit leidet und fürchterlicher Qual ausgesetzt werden könne, Schranken zu setzen/1 Der Leibmedicus Dr. Hempel stattet am 9. Dezember 1788 ein sehr umfangreiches Gutachten ab. Darin weist er auch auf das Schreiben des berühmten Weltweisen Moses Mendelssohn an die Gemeinde zu Schwerin hin: „Doch so viel ist schon aus des Moses Mendelssohns erwähntem Schreiben erwiesen, daß die jüdischen Lehrer erlauben, eine Leiche 24 Stunden im Hause zu behalten, welches hernach mit der Leiche des Moses Mendelssohns in Erfüllung gebracht worden. (Berlinische Monatsschrift 1787, S. 329)" 6). 6) Landshuth bemerkt in seinem Handexemplar von Auerbachs Geschichte der israelitischen Gemeinde Halberstadt folgendes: Moses Mendelssohn, der bekanntlich in seinen Briefen an den Eiferer Jacob Emden in Altona die Unsitte des zu frühen Begrabens verdammte, wurde 24 Stunden nach seinem Hinscheiden begraben; ebenso sein Freund Markus Hertz und Isaac Euchel, gestorben 5. Junius 1804. Obwohl beide hinlänglich durch ihre Schriften dokumentierten, daß sie nach ihrem Tode noch drey Tage bewacht und dann erst begraben zu werden wünschten, wurde weder ihr Wunsch noch die Pflicht, den Willen des Toten zu erfüllen, von dem damaligen Rabbinat und dem Vorstand der Beerdigungsanstalt zu Berlin respektiert. 238