Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 3
- Article
- Mendelssohn und Mecklenburg
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 235 (sequence 3)
- Language
- German
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Siegfried Silberstein. Mendelssohn und Mecklenburg Sarg bei der Grabstelle bekanntlich wieder eröffnet wird. Waschung, Reinigung und andere Ceremonien werden beim Körper des Verstorbenen in so fühlbarer Weise gehandhabt, daß er, wenn noch einiges Leben in ihm wäre, aller Wahrscheinlichkeit nach sich wiedererholen würde. (23. März). Dabei beruhigt sich der Herzog nicht, sondern beauftragt den „jüdischen Proseliten" Carl Ludewig Friderici4), zu berichten, ob es zu den Glaubenssätzen der jüdischen Religion gehöre, daß sie ihre Toten vor Sonnenuntergang beerdigen müssen. (28. III.). Auch Friderici setzt die Gründe für den Brauch der Juden auseinander und erklärt ihn als nicht zu den Glaubenssätzen gehörig. (6. IV.). An die Regierung ergeht nun der Befehl: „Serenissimus wollen, daß den Juden um ihres eigenen Besten willen befohlen werden soll, daß sie ihre Toten wenigstens 3 Tage unbeerdigt liegen lassen sollen." (15. IV.). Die Regierung legt die Verordnung dem Herzog vor, weist aber auf den Widerspruch in dem Erachten hin, daß anfangs 3 Principia der jüdischen Religion, von denen die schnelle Beerdigung eine Folge sei, genannt werden, während am Ende behauptet wird, daß diese schnelle Beerdigung nicht zu den jüdischen Religionsgesetzen gehöre. Ist aber die letzte Behauptung richtig, so zweifeln sie nicht an dem Vergnügen, mit dem die Judenschaft die Verordnung befolgen muß. Die Sorge für ihre Selbsterhaltung haben sie nicht nur mit den Christen gemein; nach ihrer gewöhnlichen Furchtsamkeit sind sie um ihr Leben noch bekümmerter als die meisten anderen Nationen. So ergeht dann das bekannte Rescript vom 30. April 1772 an die gesamte Judenschaft, wonach sie ihre Toten wenigstens drei Tage unbegraben liegen lassen sollen. (S. Anhang.) Die Juden waren nichts weniger als vergnügt. Am 15. Mai bitten sie um Aufhebung der Verordnung, die gegen ihr (mündliches) Religionsgesetz streite. Diese Uebung wird überall gehalten. Zum Beweise haben sie sich gründliche Belehrung aus andern großen Orten erbeten. Bis zum Eintreffen derselben wollen sie bei jedem Todesfall einen Stadt Physicum zur Untersuchung über die Gewißheit des Todes herbeirufen. Der Herzog entspricht ihrer Bitte schon am nächsten Tage. Die gründliche Belehrung sollten sie von ihren in größeren Städten befindlichen Gelehrten holen, aber über die Frage, ob die so schnelle Beerdigung der Toten nach ihren Religionsgesetzen nicht zu ändern stehe, und solche fördersamst längst innerhalb 3 Wochen vorlegen, jedoch ihre Versicherung bz. der Untersuchung nicht unerfüllt lassen. Aus dem Meassef (1785, S. 155) und der Berlinischen Monatsschrift 1787 (S. 324) ist uns bekannt, daß sie sich an Moses Mendelssohn wandten, die oben formulierte Frage *) Elias Magnus, Schächter in Bützovv und Ribnitz, wird vom Schweriner Rabbinat wegen Verfehlungen abgesetzt und von Tychsen beschützt. Da das Schweriner Rabbinat sich einer Commission von Professoren zur Untersuchung des Falles nicht fügen will, wird das Landrabbinergericht abgesetzt. Magnus wird getauft. Kurz darauf treffen wir ihn als Schutzjuden in Strelitz; später begibt er sich nach Schweden. Noch heute leben seine Nachkommen, Fam. Magnus, (Strelitzer Akten über Concessionen u. Mitteilungen des Pfarrers Söderstern aus Askersund) als Juden dort. 235