Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 3
- Article
- Mendelssohn und Mecklenburg
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 234 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Siegfried Silberstein. Mendelssohn und Mecklenburg Pro Memoria v. 19. Februar 1772 an den Herzog Friedrich (s. Anhang) die Veranlassung zu dem Verbot der frühen Beerdigung in Mecklenburg-Schwerin gegeben2). Dieses P.M. sendet er an den Mundschenk Cornelius in Ludwigslust, mit dem er in regem Briefwechsel steht3), zur Uebergabe an den Fürsten. In dem Begleitschreiben bemerkt er: „Meine Gedanken über der Juden eilfertiges Begräbniß ihrer Todten finden Ew. Hochedelgeb. in beygehendem Promemoria. Gott segne Serenissimum für diesen herrlichen Gedanken! Da Höchstdieselben als Landesherr ein völliges Recht haben, solchem Unwesen zu steuren; so wird das alberne Lermblasen der Juden und Judengenossen nicht irre machen können. Allem Anscheine nach ist dieser schwarze Israel lebendig begraben worden. Denn ich höre, daß er unterm Schröpfen soll gestorben seyn, das ist nach meiner Erklärung, in Ohnmacht gefallen, weil man ihm zu vieles Blut abgelassen hat. Herr Hofrath Spangenberg kann am Besten wissen, wie lange ein Todter über der Erde stehen müsse, und die Fälle bestimmen, in welchen er länger oder kürzer stehen müsse." (19. Februar 1772.) Nach Auseinandersetzung der von den Juden für ihren Brauch geltend gemachten Gründe weist er darauf hin, daß Menschen, in tiefer Ohnmacht sich befindend, für tot gehalten werden können und daß aus der Geschichte bekannt ist, daß Scheintote beerdigt worden sind. Der Fürst darf mit gutem Gewissen zu solchen grausamen Handlungen nicht schweigen. Selbst die Juden würden seine Sorge für ihr Leben rühmen. Er möge befehlen, wie lange sie ihre Toten über der Erde stehen lassen dürfen und der Obrigkeit gebieten, streng darüber zu wachen. Am 25. Februar übersendet der Herzog dieses P.M. dem Geheimratspräsidenten Graf v. Bassewitz zum Erachten, ob den Juden nicht befohlen werden könnte, daß sie ihre Toten wenigstens drei Tage im Hause behalten müßten, bevor sie solche beerdigten. Die Regierung erklärt, daß es zu den Glaubenssätzen der Juden gehöre, die Leichen so lange nicht unbeerdigt zu lassen. Ihre Aufnahme geschieht mit Duldung ihrer Religionsgebräuche. Deshalb kann kein Gesetz die Aenderung derselben vorschreiben. Das ist der Rechtspraxis und der Lehre der bewährtesten Rechtslehrer entsprechend. Solche Bedenklichkeit ist vermutlich der Grund, weshalb nirgends trotz der guten Polizeiordnungen ein solches Verbot erlassen ist. Die Juden müßten auch vor Erlaß eines solchen Verbotes mit ihren Einwendungen gehört werden. Weigerten die Juden sich eine solche Verordnung zu befolgen, so müßten sie die Lande räumen. Dazu würde nach der Regierung Meinung der Herzog sich billigerweise nicht entschließen. Es wäre noch anzuführen, daß bei einer Judenleiche der 2) S. Tychsen, Nachtrag zu Tellers Beitrag zur neusten Geschichte. Rostock 1788. S. 74. 3) Handschriftl. Nachlaß Tychsens in der Rostocker Universitätsbibliothek. Briefe I, II. Mss. Meckl. P 71 a. 234