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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1929-07-01 · Heft 2 (Juli 1929) · p. Seite 112

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 2 (Juli 1929)
Article
Die Judenpolitik Herzog Heinrichs des Reichen von Landshut
Date
1929-07-01
Page
Seite 112 (sequence 19)
Language
German
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Raphael Straus. Die Judenpolitik Herzog Heinrichs des Reichen von Landshut. sich hier um wirtschaftliche Dinge bemüht. Zu dem Bild eines rechthaberischen Draufgängers, das die Wissenschaft von ihm entworfen hat, paßt es durchaus, daß er zur Erlangung möglichst hoher Judensteuern den kürzesten Weg suchte, auch wenn dazu gewisse Neuerungen im Staatsorganismus nötig waren. Aehnliche tatsächliche Begebenheiten haben in der Politik seines Vetters, des Herzogs Heinrich, größere Bedeutung, weil sie hier Glieder einer planvollen Innenpolitik sind. Es wird von Heinrich berichtet, daß er sich vielfach von den Gelehrten beraten ließ. Seine wohl abgewogenen Bestimmungen über das Judenrecht scheinen hiervon Zeugnis abzulegen. In Bayern gab es für eine rechtliche Ordnung des Schuldenwesens wenig Tradition, auf der Heinrich hätte fußen können. Heinrichs Oheim, Herzog Stefan III., hatte 1393 für Ingolstadt eine Art Verjährung geschaffen, und zwar allgemein und ohne die Juden zu nennen. Auf die Judenschulden speziell beziehen sich die ausführlichen Bestimmungen Heinrichs von 1428 und 1435 (s. Reg. Nr. 14 u. 18), und wenn man weiter seine Bestimmungen gegen gewaltsame Taufe der Juden in Betracht zieht (s. Reg. Nr. 12), so wird man die Absicht erkennen, ohne große Neuerungen bestehendes Recht zu fixieren und Unrecht zu verhindern. Nur für dieses Streben, nicht aber für die behauptete Begünstigung des Herzogs für die Juden, legen die Urkunden Zeugnis ab, und man wird diesen Beweisen eher Glauben schenken müssen als den subjektiven Urteilen der Chronisten, die nach der Judenvertreibung aus Landshut von 1450 die Vergangenheit mit den Augen ihrer veränderten Gegenwart betrachteten. Die rechnende Nüchternheit der herzoglichen Maßnahmen wird sogar deutlich aus der Verschlechterung (Wegfall des Erst-Werer-Rechts) der Lage des jüdischen Gläubigers (s. Reg. Nr. 14 u. 18). 1428 war die Vermögenslage des Herzogs bereits so günstig, daß er dieser Bevorzugung der Juden bei der Pfändung nicht mehr bedurfte. Das Ziel des Herzogs war ein billiger Ausgleich aller Interessen mit Einschluß der jüdischen, und in der zweiten Hälfte seiner Regierung eine beginnende Tendenz, die Juden zurückzudrängen, soweit sie wirtschaftlich gegenüber den Christen privilegiert waren. Der Erfolg war zunehmender Wohlstand im Lande, für den die Befriedung des Landes nach anfänglichen Wirren zeugt. Herzog Heinrich war nicht der Einzige, der an eine solche Ausgleichsmöglichkeit glaubte, denn auch Kaiser Friedrich hat auf das Interesse der christlichen Bevölkerung an einem solchen Ausgleich gelegentlich hingewiesen und auch mehrfach in diesem Sinne gewirkt. Er stand damit in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts allerdings vereinzelt, denn die Nöte der Zeit hatten längst der Gewalt zur Herrschaft verholfen, und die Judenvertreibungen aus den meisten großen Städten hatten das Problem praktisch zu einer causa judicata gemacht. Aber auch in der ersten Jahrhunderthälfte enthalten zahlreiche kaiserliche und fürstliche Judenprivilegien gerade die gleichen, ja oft noch weitergehende Bestimmungen zugunsten der Juden, als diejenigen Herzog Heinrichs. Vgl. 112

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