Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 2 (Juli 1929)
- Article
- Die Judenpolitik Herzog Heinrichs des Reichen von Landshut
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 111 (sequence 18)
- Language
- German
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Raphael Straus. Die Judenpolitik Herzog Heinrichs des Reichen von Landshut. Dieser Vorgang erscheint uns in sinnvollem Kontrast zu dem von K. Ruprecht errichteten „Oberrabbinat" und zeigt uns, 1. wie diese Art jüdischer Oberbehörden zu nächstliegenden bestimmten Zwecken geschaffen wurden, 2. wie sie aus Selbstverwaltungsorganen der Juden hervorwuchsen, oder doch wenigstens aus für die Juden selbst, und nicht allein für die Herrschaft, nötigen Organen (natürliche Entwicklung), 3. wie sie leistungsfähig wurden dadurch, daß die Quelle ihrer Macht und ihr Machtbezirk auf engem Gebiet vereint lagen und damit die Verschleppung verhindert werden konnte, die für die spätmittelalterliche Bureaukratie so bezeichnend war (effektive Leistungsfähigkeit). In der Reihe dieser jüdischen Würdenträger stehen nun auch jene bevollmächtigten Juden der Ingolstädter und Landshuter Herzoge. Die „effektive Leistungsfähigkeit" (vorstehend Ziff. 3) war bei der Enge des Machtbezirks und der Nähe der Herrschaft gewährleistet. Die „natürliche Entwicklung" (Ziff. 2; s. Regest No. 8) blieb durch das Wahlrecht der Juden erhalten. Darum dürften diese jüdischen Behörden eine zweckvoll funktionierende Institution gewesen sein, auch wenn, wie das wahrscheinlich ist, diese Bevollmächtigten der Herzoge engere Aufgaben hatten als nach 1350 die Gesellschaft der Chändlein zu Regensburg. Denn wenn hier der Zweck die Aufnahme heimatloser Juden — bei gleichzeitiger Wahrung des parallel laufenden herrschaftlichen Steuerinteresses — war, so war es dort das herrschaftliche Steuerinteresse — bei gleichzeitiger Wahrung der Existenzmöglichkeit der jüdischen Steuerzahler. Es ist ein großer Unterschied zwischen diesen aus lokalen Traditionen oder Bedürfnissen erwachsenen jüdischen Oberbehörden und dem „klug ersonnenen" Oberrabbinat des Königs Ruprecht. Was der König wollte, war nicht weniger als eine Reform der Reichsfinanzen auf dem Teilgebiet der Judenabgaben und hätte — im Erfolgsfall — auf eine Teilrekuperation des Judenregals und den Widerspruch der Reichsstände hinauslaufen müssen. Herzog Ludwig dagegen beabsichtigte mit seinen jüdischen Bevollmächtigten nur eine Maßnahme „zu unserm nutz", d.h. höchstens eine Verwaltungsreform, wahrscheinlich aber nur eine Verbesserung der Veranlagung und des Steuer-Inkassos. Derselbe Herzog hat ja bald nach seinem Regierungsantritt auch seine außerjüdischen Einnahmen einer Prüfung unterzogen, und man gewinnt aus den zahlreichen und oft überspitzten Erläuterungen, die er den Bestätigungen älterer Privilegien anfügte, den Eindruck, daß es keine wirtschaftlich denkende Person ist, die Gegensatz zu der sonst erhaltenen Fülle von „Credenzbriefen" — formelle Vollmachten für die vielen jüdischen Beauftragten so selten vorfinden. Nicht einmal Joselmann von Rosheim, de facto als „Befehlshaber gemeiner Jüdischheit" anerkannt, hat eine „Ernennung" zu dieser Würde gehabt! Er ist als Vertrauens-- mann der J. ohne behördliche Ernennung zu seiner Stellung emporgestiegen, und analog muß man — im allgemeinen — die Stellung früherer Bevollmächtigter jüdischer Gemeinden sich vorstellen: nicht so sehr als Auswirkung eines organisatorischen Planes, denn als Auswirkung der nächsten praktischen Erfordernisse. 111