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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1929-07-01 · Heft 2 (Juli 1929) · p. Seite 110

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 2 (Juli 1929)
Article
Die Judenpolitik Herzog Heinrichs des Reichen von Landshut
Date
1929-07-01
Page
Seite 110 (sequence 17)
Language
German
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Raphael Straus. Die Judenpolitik Herzog Heinrichs des Reichen von Landshut. und die geistige Enge der damaligen deutschen Reichspolitik an Maßnahmen zur Finanzreform zu inaugurieren gestattete. Daß 20 Jahre darauf der noch viel schwächere Ruprecht aus sich heraus so viel bedeutendere Reformpläne „ersonnen" habe, ist ganz unglaubhaft. Nicht in Deutschland, wohl aber in Frankreich bestanden Möglichkeiten, die Regalienverwaltung zu zentralisieren, und dort hat König Karl V. — in der Nachbarschaft König Ruprechts von der Pfalz! — den Juden Manessier de Vesou mit derselben Machtstellung ausgezeichnet, die Ruprecht 30 Jahre später dem Israel zudachte. Es hat nun aber um dieselbe Zeit auch in Deutschland Instanzen gegeben, die — allerdings in bescheideneren Grenzen — eine solche Zentralisierung durchführen konnten. So hat die Stadt Regensburg im Jahre 1354 die „Chändlein, Muschen Grazzen Wittib, und Ytzka, Fräudleins Bruder, samt ihrer Gesellschaft, die zu ihrer Steuer gehört", beauftragt, mit allen fremden Juden, die sich zur Zeit in Regensburg aufhielten, die Steuer zu vereinbaren. Mit künftig zuziehenden fremden Juden sollten sie aber nichts zu tun haben, und wenn sie selbst der Steuer wegen nicht in R. bleiben sollten, so sollten auch die von ihnen aufgenommenen Juden nicht bleiben. Man hat sicherlich in dieser Vollmacht eine Nachwirkung der Judenverfolgungen von 1348—49 zu sehen. Sie ist — zusammen mit anderen Bestätigungen von Aufnahmen jüdischer Bürger — ein Zeugnis von der Unruhe, die diese Verfolgungen hervorgerufen hatten. Der Sinn der Bevollmächtigung wird aus der Urkunde nicht mit voller Sicherheit deutlich: man könnte an Steuerpacht mit Umlage-Recht denken, viel wahrscheinlicher ist aber folgendes Verhältnis: eine solvente jüdische Gesellschaft garantierte der Stadt die Steuereingänge von den um Aufnahme bittenden fremden Juden. Die Richtigkeit dieser Deutung wird auch durch eine Judenaufnahme vom Jahre 1356 durch die Chändlein und ihre Gesellschaft wahrscheinlich gemacht25). 2S) Solche jüdischen Bevollmächtigten der Herrschaft gab es im Reich und außerhalb des Reichs in großer Zahl. Aus bayerischem Gebiet sei etwa hingewiesen auf den Juden Gnendl als Beauftragten der Stadt Regensburg (1380) für Aufnahme von Judenbürgern; sein Einfluß in R. läßt sich durch einige Zeit hindurch verfolgen. Selbst war er erst 1376 nach R. gekommen. 1382 verschaffte er dem Bischof ein Darlehen der Stadt. — 1378 wurden die J. „Efferlein, Michel" u. a. von der Stadt R. beauftragt, ihr ein Darlehen von den J. zu R. zu beschaffen „nach irer alten gewonheit". 1488 ermächtigte Herzog Georg zwei J. zu R. zur Ausarbeitung einer Steuerordnung für die J. — Zehn Jahre früher hatte als kaiserlicher Beauftragter der J. David mit den zu Regensburg gefangenen J. verhandelt. — 1488 waren die J. auf dem Tag zu Freising durch Bevollmächtigte vertreten, in den neunziger Jahren sandten sie wiederholt Botschafter an den H. Georg, und in dessen Auftrag sollten die Juden Mair und Anssel eine neue Steuerordnung machen. Die J. mußten im eigenen Interesse darauf bedacht sein, sich durch Personen vertreten zu lassen, die den Herrschaften genehm waren und Geschäftserfahrung besaßen. Die Herrschaft wiederum konnte nur dann erwarten, Steuern und Darlehen von den J. reibungslos zu erhalten, wenn sie solche J. beauftragte, die die Verhältnisse kannten und den Zahlungspflichtigen zureden konnten. Der immer wiederkehrende Zusatz „nach ihrer Gewohnheit" zeigt, daß diesem praktischen Bedürfnis der Verwaltung „gewohnheitsmäßig" entsprochen wurde, und dadurch erklärt sich auch, warum sich — im 110

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