Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 2 (Juli 1929)
- Article
- Die Judenpolitik Herzog Heinrichs des Reichen von Landshut
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 101 (sequence 6)
- Language
- German
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Raphael Straus. Die Judenpolitik Herzog Heinrichs des Reichen von Landshut. steten. 7. Sie sollen alle ihre Gerichts- und Judenbriefe jeweils nach Jahresfrist vor dem Richter erneuern lassen. Andernfalls sollen diese nach dem geschriebenen Landrecht kraftlos sein. Wenn die Juden fürchten, daß ihre Briefe zu alt werden, sollen die Richter sie nach Anerkenntnis durch die Schuldner im Gerichtsbuch verzeichnen, womit sie als erneuert gelten. 8. Zeugen in Judensachen sollen nur ehrbare Juden und Christen sein. Wo aber nur ein Jude ist, da sollen auch zwei geschworene Ratsmitglieder zeugen können. 9. Bei Juden versetztes Diebsgut sollen die J. gegen Zahlung der Hauptsumme ohne Zinsen herausgeben, aber zur Nennung des Schuldners nicht verpflichtet sein. 10. Den Juden werden gestaffelte Zinssätze bewilligt, und zwar bei kleinen Darlehensbeträgen in verhältnismässiger Höhe. 11. Sie sollen niemand vor Ablauf112 Jahres zur Darlehensrückzahlung drängen, es sei denn, daß sie auf die Zinsen verzichteten. 12. Von Schuldnern außer Landes dürfen sie Zinsen nach Belieben nehmen. 13. Sie dürfen Friedhöfe nach Belieben errichten. 14. Kein Jude soll von einem andern J. Schuldbriefe oder Pfänder ohne Willen des Schuldners kaufen. 15. Die Juden dürfen arme Eltern und Geschwister, die nicht selbst leihen, bei sich aufnehmen. 16. Neuvermählte Juden sollen im ersten Jahr steuerfrei sein. 9) 1417. Herzog Heinrich bestätigt das Judenprivileg seines Vaters vom 10. Kll. 1370. Vgl. oben No. 1. (Wiener S. 179). 10) 1422. Herzog Johann nimmt den J. Michel und seinen Anhang in Straubing auf und verpflichtet die dortigen J. in Sachen ihrer ,,SchuI" nur mit dessen Rat zu handeln. (Wiener S. 187). 11) 1425. Herzog Heinrich verbietet den Juden die Zahlung der vom König geforderten Sondersteuer als ihren Rechten zuwiderlaufend und verspricht, sie zu schützen. Sollte aber die Steuer von den Juden in ganz Bayern und im ganzen Reich gefordert werden, so will sich der Herzog als der jüngste Fürst nach den älteren Fürsten richten, aber den Juden teidingen helfen. (Reg. Bc. 13, 61). 12) 1425. Ders. verbietet die Taufe jüdischer Kinder ohne Einwilligung der Eltern und Freundschaft. (Reg. Bc. ib.) 13) 1426. Desselben Anordnung über Sicherheitsmaßnahmen gegen straffällige Juden. 1. Kein Beamter oder Untertan soll nach der Juden Leib oder Gut greifen. 2. Bei straffälligen eingesessenen Juden sollen die Amtleute Güter nur beschlagnahmen, wenn sonst keine Gewissheit gegeben ist, daß sie sich dem Herzog stellen. 3. Bei fremden Juden sollen die Amtleute sich diese Gewissheit durch Beschlagnahme schaffen. 4. Bei Händeln, die den Leib betreffen, sollen Leib und Gut des Juden, ob arm oder reich, in Gewahrsam genommen werden. (Reg. Bc. 13, 78.) 14) 1428. Desselben Judenordnung in 3 Artikeln. 1. Bei aller Geldschuld, die bis zu dieser neuen Ordnung fällig war, aber noch unbezahlt ist, sollen die Juden nach Laut des väterlichen Privilegs die ersten Werer sein (als erste Gläubiger befriedigt werden). Künftig aber soll dieses Vorrecht entfallen. 2. Die Juden sollen nicht mehr 101