Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1929-07-01 · Heft 2 (Juli 1929) · p. Seite 102

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 2 (Juli 1929)
Article
Die Judenpolitik Herzog Heinrichs des Reichen von Landshut
Date
1929-07-01
Page
Seite 102 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2259275-2259276-2259279-2259849--2454-2259914
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Raphael Straus. Die Judenpolitik Herzog Heinrichs des Reichen von Landshut. auf Grund und Boden leiben, dürfen sich aber an solchen schadlos galten, wenn sie anderweitig nicht befriedigt werden können. 3. Die Juden sollen nicht mehr Zinsen nehmen als wöchentlich 3 Pf. vom Landshuter Pfund oder 2 Pf vom ung. fl. (Reg. Bc. 73, 720). 75) 7429. Herzog Ludwig ernennt einen jüdischen Judenrichter (Nasse von Jngolstadt) für Regensburg. (Reg. Bc. 73, 748). 76) 7429. Gerichtsbrief im Streit zwischen den Herzogen Ludwig und Wilhelm. L. hatte W. 1000 fl. auf seinen Anteil an Zoll am Neuhauser Thor in München geliehen und verlangte für Hauptgeld und Juden-Schaden 2400 fl. zurück. W. erklärt sich nur zur Vergütung „redlichen" Schadens verpflichtet zu haben, aber es sei „der Judenschaden chain redlicher Schaden, sunder der swärist und herttist schaden, den ain Krist von dem andern nemen kund". (Reg. Bc. 23, 766). 77) 7432. Spruch Herzogs Heinrich im Streit zwischen dem Juden Mandl und „unserem Juden" Leser. M. hatte den L. beschuldigt, nicht redlich mit des Herzogs Gut und Jüdischheit gehandelt und den Herzog um 2000 fl. betrogen zu haben. M. erklärt seine Anschuldigungen nur aus Neid, „das L. so wo/ in unserer gnad wer", getan zu haben und wird auf Ersuchen des L. nicht an seinem Leib gestraft. (Reg. Bc 73, 246). 18) 7435. Judenordnung Herzog Heinrichs. 7. Festsetzung der gesetzlich zulässigen Zinsen (wie oben No. 73). 2. Die Juden sollen in Schuldsachen stets an den Herzog appellieren dürfen. 3. Sie sollen alle alten Freiheiten genießen, aber nicht mehr die zuerst zu befriedigenden Gläubiger sein. 4. Ansprüche, die sie infolge von Urteilen haben, sollen die Schuldner befriedigen, und zwar Hauptgut und Schaden. 5. Man soll sie nicht zwingen, anstatt ihres Geldes „Wert" zu nehmen. 6. Man soll ihnen allenthalben redlichen Kauf tun, an Fleisch und allen anderen Waren ohne Neuerung oder Beschwerung. 7. Sie sollen auch vom Herzog keine Neuerung oder Vertreibung erfahren, es sei denn, daß allgemein Steuern verlangt würden. 8. Allgemeine Bestätigung aller älteren Freiheiten. (Reg. Bc. 13, 352). 79) 7440. Derselbe bestätigt den Juden alle früheren Privilegien, nachdem er sich mit ihnen geeinigt und ihnen verbrieft hat, „was und wievil sy uns füran zu järlicher Steuer geben und wie sy darin und in andern Sachen under einander darumb halten sullen". 20) 7442. Desselben ähnliche Bestätigung der Privilegien. 27) 7444. Derselbe ernennt den Juden Lesir zum Schiedrichter mit Strafgewalt in innerjüdischen Angelegenheiten. 22) 7447. Derselbe erklärt in einem Steuervertrag mit den Juden von Regensburg, daß der Jude, „den wir setzen werden und gewalte haben wirdet, von uns, dyfrömden Juden aufzunemen", steuerfrei sein soll. 22 a) 7448. Derselbe bestätigt der Stadt Gundelfingen ihre Freiheiten, darunter »auch die gnade, so in von dem herzog Fridrichen geben 102

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.