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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1929-03-01 · Heft 1 (März 1929) · p. Seite 55

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 1 (März 1929)
Article
Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft
Date
1929-03-01
Page
Seite 55 (sequence 12)
Language
German
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Max Freudentbai. Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft. des Schulmeisters vor, worin er Gott um Vergebung bittet, daß die Judenschaft das alte Gotteshaus verlasse, da dies nicht aus Hochmut geschehe, sondern unter dem Zwang der Unzulänglichkeit des bisherigen Raumes. Mit Psalm 3 werden die Thorarollen herausgenommen, der Festzug geht mit Musik und Gesang unter der Erlaubnis der Herrschaft durch den Schloßhof bis zur neuen Synagoge. Im Schloßhof wird ein Segen für die Herrschaften gesprochen. Vor der Synagoge wird Psalm 122 auf der Straße gesungen und nochmals ein Segen für die Herrschaft ausgebracht. Alsdann wird gleichfalls noch auf der Straße Psalm 118 bis zum Ende des 23. Verses gesungen, mit Anfang des Verses 26 zieht die Gemeinde in die neue Synagoge ein. Nach Beendigung von Psalm 118 und Psalm 48 Vers 1—13 findet ein dreimaliger Umzug mit den Thorarollen statt. Mit Psalm 24 wird die Feier fortgesetzt und bei Vers 7 die Heilige Lade geöffnet, die Thorarollen werden eingestellt. Es folgt dann noch Psalm 137 und als Abschluß eine vom Vorbeter gehaltene Predigt über 1. Buch der Könige, Kp. 8, Vers 29, 36 und 51. Anläßlich der Errichtung der Synagoge entstand auch das K a h 1 s - buch, welches, wie es in der Einleitung dazu heißt, die noch fehlende Munikaphua, d. i. Manhig kaphua, die feste Ordnung schaffen sollte. Sie war umso notwendiger, als, wie bereits erwähnt, auch in der kleinen Sugenheimer Judenschaft die üblichen Streitigkeiten in der Synagoge vorgekommen und die Freiherrn von Seckendorff jedesmal damit behelligt worden waren, diese „vielfältige Stritt und Irrung" zu schlichten. Das Kahlsbuch weist in seinen Verboten Ziffer 6, 14 und 15 auf tatsächliche damalige Vorkommnisse hin, von denen die Akten berichten. Es dürfte wohl auch der Wunsch der Judenschaft selber gewesen sein eine offizielle, behördlicherseits genehmigte Ordnung zu besitzen, und die freiherrliche Behörde trug kein Bedenken diesem Wunsche nachzukommen41). Stand doch den Freiherrn von Seckendorff neben dem allgemeinen Recht der Judenschutzherrschaft in ihrem Markte Sugenheim auch das Recht des Dorf - und Gerichtsherrn zu, zumal sie die größten Grundbesitzer waren und somit in ihrer Hand von selber öffentliche und private Gerechtsame zusammentrafen*2). Als Dorf- und Gerichtsherrn verfügten sie über die Polizeigewalt und waren insbesondere befugt die Sitten- und Kirchenpolizei streng zu handhaben*3). Sie konnten also auch über ihre Judenschaft Strafen wegen ungehörigen Verhaltens beim Gottesdienst und wegen Störung desselben verhängen und durch die Parnasirn als ihre Beauftragte unter ausdrücklicher Zusicherung ihrer Assistenz verhängen lassen, sowie mit Fug und Recht die Abfiihrung solcher Straftt) Die Aufklärung über die Rechtsstellung der Dorfherrschaft und den Hinweis auf die einschlägige neuere Literatur verdanke ich der Güte des Herrn Archivdirektor Dr. Alt mann vom Staatsarchiv Nürnberg. *2) Knapp, Der Bauer usw. a. a. O., S. 94. *3) Knapp, Th., gesammelte Beiträge zur Rechts- und Wirtschaftsgeschichte, vornehmlich des deutschen Bauernstandes, Tübingen 1902, S. 261 ff. 55

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