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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1929-03-01 · Heft 1 (März 1929) · p. Seite 38

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 1 (März 1929)
Article
Hebräische Quellen zur Frühgeschichte der Juden in Deutschland
Date
1929-03-01
Page
Seite 38 (sequence 5)
Language
German
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I. Elbogen. Hebräische Quellen zur Frühgeschichte der Juden in Deutschland. renzpfarre zu Köln kommt das Wort Gisbar nicht vor, möglicherweise war der Sprachgebrauch unter den Juden am Mittelrhein und am Niederrhein verschieden, was vorläufig nicht genügend erforscht ist22). Ebensowenig wissen wir, welche Behörde als „christlicher wa'ad" oder „wa'ad des Gisbar" bezeichnet ist. Wa'ad ist schon in der Mischna eine Benennung nicht nur für eine Versammlung im abstrakten Sinne, sondern auch in der konkreten Bedeutung Mitglieder der Versammlung, etwa wie das oben für die Uebersetzung benutzte Wort Gremium. Die ganze Darlegung des Rechtstreits zwingt uns, an einen Burggrafen und sein Gerichtskollegium zu denken24). Von einer endgültigen Lösung ist das Problem weit entfernt, aber die Frage der wirklichen Ausübung der jüdischen Gerichtsbarkeit, des Verhältnisses des jüdischen Gerichts und des Stadtgerichts ist so wenig geklärt, daß auch der kleinste Beitrag dazu Beachtung verdient. Von den Strafbefugnissen, über die das jüdische Gericht verfügt, werden gelegentlich der Bann, Geldbußen und Geißelstrafe25) erwähnt — allein hier ist es bereits sehr fraglich, ob es sich um die wirkliche Strafgewalt in der betreffenden Gemeinde, oder um ein Zitat aus älteren Schriften handelt. In diesem Zusammenhang sei auch auf mehrere Urkundenformulare hingewiesen, die in dem Werke erwähnt werden, insbesondere Protokolle über die Ernennung von Bevollmächtigten einer Frau zur Entgegennahme des Scheidebriefes (§ 66, 68, 71, S. 63 ff.). Auch hier bedarf es genauer Feststellungen, wieweit der Wortlaut der Urkunden durch ältere Formulare aus anderen Gegenden beeinflußt ist. Was wir sonst erfahren, kann an Bedeutung mit den Nachrichten über den Gerichtsstand nicht wetteifern, ist aber häufig interessant genug. Auf die Vermögensverhältnisse der Juden fällt bezeichnendes Licht durch Mitteilungen über ihre Hochzeitsfeiern. So wird erzählt, daß es im allgemeinen Sitte war, Verlobungs- und Hochzeitsmahlzeit gesondert zu halten und daß es übel vermerkt wurde, wenn bei diesen Gelegenheiten nicht viel Aufwand gemacht und reichlich getafelt wurde26). Zur Hochzeitsfeier wurden gewöhnlich zwei große Gelage gehalten, eins im Hause des Bräutigams, eins im Hause der Braut. Die Hochzeitsfeiern fanden in der Regel am Mittwoch statt, in der Rheingegend war es daher üblich, die Braut an diesem Tage in das Haus des Bräutigams zu führen und dort die zugehörigen Gebete zu sprechen. In der Gemeinde des Schreibers, wahrscheinlich Speyer, ist es Brauch, mit der Hochzeitsmahlzeit schon am Dienstag Abend zu beginnen. Eine Zeitlang scheinen die Hochzeitsfeiern am Freitag Abend stattgefunden zu haben, so daß man Brautmahl und Sabbatmahl vereinen konnte. 22) Der Bericht über die Verfolgungen ist in Mainz abgefaßt, vgl. Festschrift Philippson (ob. Anm. 11), S. 9, 24. 23) Leyy I s. v. Ben Jehuda III, 1269 f. 24) Wäre die Gerichtsbarkeit eines Bischofs gemeint (vgl. oben, Anm. 15), so wäre das im Text wahrscheinlich hervorgehoben worden. 25) Alle drei Strafen § Sl S. 70 als Ortsbrauch bezeichnet. 26) § 61, S. 52. 38

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