Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 1 (März 1929)
- Article
- Hebräische Quellen zur Frühgeschichte der Juden in Deutschland
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 37 (sequence 4)
- Language
- German
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I. Elbogen. Hebräische Quellen zur Frühgeschichte der Juden in Deutschland. oder die Entscheidung einer angerufenen rabbinischen Autorität darstellt, aber der ganze Streitfall verdient die höchste Beachtung. Wir sehen aus ihm, daß grundsätzlich die Juden eigene Gerichtsbarkeit in Zivilstreitigkeiten untereinander besitzen. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist das jüdische Gericht14). Daneben aber haben sie einen außerordentlichen Gerichtsstand bei dem Gericht des Territorialherrn15). Es steht ihnen das Recht zu, das Gericht des Stadtherrn anzurufen, aber dieses fällt dann nicht selbst die Entscheidung, fordert vielmehr die jüdischen Richter zum Urteilsspruch auf und verkündet diesen. Das städtische Gericht dient also nur als ausführendes Organ, die materielle Rechtsprechung liegt uneingeschränkt in der Hand der Juden. Der Verlierer will später selbst diese äußerliche Handlung der Urteilsverkündigung nicht anerkennen, und wenn der doppelte Eid am Schluß des Berichts Forderung einer befragten rabbinischen Autorität ist, so würde diese sich auf den Standpunkt dieses Verlierers gestellt haben16). Die Bezeichnung für die angerufene christliche Amtsperson ist Gisbar. Das Wort kommt bereits im biblischem Buche Esra17) vor und dient dort als Bezeichnung für einen königlich persischen Finanzbeamten. Das Wort ist in der hebräischen Sprache beibehalten worden und bezeichnet in der rabbinischen Literatur überall einen Beamten, der im Finanzwesen tätig ist18). Was für ein Beamter hier gemeint ist, läßt sich schwer sagen, als lateinisches Aequivalent böte sich am einfachsten die Amtsbezeichnung Camerarius19) dar, aber wir sind nicht in der Lage zu bestimmen, welche Amtsperson an dieser Stelle wirklich gemeint ist. Den Verfolgungen in Mehr20) im Juni 1096 entzieht sich ein Kölner Jude, da „der Gisbar, ein Beamter des Bischofs" ihm für Geld die Rettung versprochen hatte21). Im Judenschreinsbuch der Lau- 14) Vgl. das Wormser Privileg bei Aronius Nr. 171, 1), S. 75. Vgl. auch Caro I, 168 f. u. 476. 15) Vgl. das Speyerer Privileg von 1090 bei Aronius Nr. 170, 14) S. 73. 16) Bis zum Einwand Bs wendet der Bericht direkte Rede an, von da an die dritte Person; die Entscheidung über den Eid fährt in der dritten Person fort, aber sie kann nicht von der Partei B, sondern nur von einer rabbinischen Autorität herrühren. ") 1,8 vgl. Gesenius, Wörterbuch s.v. ls) Vgl. Levy, Neuhebr. Wörterbuch I s. v.; Ben Jehuda, Thesaurus totius hebraitatis, IL, 733. 19) Zu Camerarius vgl. Du Cauge, s. v. Der camerarius ist unter den von der Gewalt über die Juden ausgeschlossenen Behörden (nec episcopus nec camerarius nee com es nec scultetus, vgl. zur Reihenfolge Erben, Privil. Friedr. I. für das Herzogtum Oesterreich, 1902, S. 57) in der Urkunde Friedrich I. für die Juden in Worms vom Jahre 1157 genannt. Ob er in der dieser Urkunde zugrundeliegenden Heinrich IV. vom Jahre 1000 bereits erwähnt war, ist umstritten. Vgl. Täubler in Mitteilungen des Gesamtarchivs der deutschen Juden, IV, 1913, S. 48. 20) Vgl. Salfeld, Das Martyrologium des Nürnberger Memorbuches, 1898, S. 419. 21) Hebr. Berichte über die Judenverfolgungen während der Kreuzzüge, herausgegeben von A. Neubauer u. M. Stern, ins Deutsche übers, von S. Baer, 1892, S. 23, 128. 37