Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 1 (März 1929)
- Article
- Hebräische Quellen zur Frühgeschichte der Juden in Deutschland
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 36 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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I. Elbogen. Hebräische Quellen zur Frühgeschichte der Juden in Deutschland. Schlüsse ziehen, die zu den aus dem Jahre 1096 überlieferten Ziffern11) durchaus stimmen. Von besonderer Wichtigkeit ist der folgende Rechtsfall, der über den Gerichtsstand der Juden Auskunft gibt12) Eine jüdische Frau verpfändet ihren Schmuck bei dem Juden A, für eine bestimmte Frist (während deren ihr Ehemann B abwesend war). Als dieser zurückkehrte, wollte er das Pfand nicht auslösen, indem er einwandte, A habe seiner Frau Kleinmünzen13) gegeben, für die er jetzt Goldmünzen verlange, und das sei Ribbith, d. h. vom jüdischen Recht verbotener Zinsgenuß. A wartete ein bis zwei Jahre und forderte dann die Auslösung des Pfandes. Schließlich kam es zu einem Prozeß vor dem christlichen Gisbar. Dieser Gisbar nun befahl, da die Sache vor sein Forum gelangt wäre, dem jüdischen Gericht, vor ihm das Urteil nach jüdischem Recht zu fällen. Der Urteilsspruch lautete folgendermaßen: „Da wir einmal aufgefordert wurden, vor dir Recht zu sprechen, gebiete du dem Ehepaar B, innerhalb einer bestimmten Frist das Pfand auszulösen, und erteile A die Erlaubnis, nach Ablauf dieser Frist das Pfand zu verkaufen". So tat A, er verkaufte den Schmuck an Christen. Nach einiger Zeit forderte der Ehemann B sein Pfand zurück und sprach zu A: „Hier hast du den Darlehnsbetrag und betreffs des (von dir geforderten) Aufschlags wollen wir beim Gericht fragen, ob das ein verbotener Zins ist". A erwiderte: „Ich habe mich, auf Grund der Entscheidung der jüdischen und der christlichen Behörden, mit deinem Pfände bezahlt gemacht, ich hatte dich ja auch wiederholt vorher verwarnt, du aber wolltest das Pfand nicht auslösen und suchtest ständig Ränke und Vorwände". Darauf erwiderte 3: Wenn das jüdische Gericht auf Einladung eines christlichen Gremiums (wa'ad) die Genehmigung erteilt habe, so habe diese Maßnahme der christlichen Behörde nichts zu bedeuten, und alles, was die Juden innerhalb jenes Gremiums des Gisbar tun, sei belanglos, sei nicht gültiges Recht, denn ein jüdischer Richter müsse (den Urteilsspruch) genau überlegen und daher seine Verkündigung nicht sofort vornehmen. Demnach liege eine Veruntreuung darin, daß A ohne besondere Genehmigung des Eigentümers und ohne besondere Genehmigung des jüdischen Gerichts (das Pfand) verkauft habe, vielmehr sei er gegen B nach göttlichem Recht schuldig und müsse ihn zu begütigen suchen, bis er ihm vergebe; der Gläubiger A habe zu schwören, daß sich das Pfand nicht in seinem Besitz befindet, und der Schuldner B, wieviel dieses wert war. Es geht aus dem offenbar völlig abrupten Schluß nicht klar hervor, ob der doppelte Eid eine Forderung des Schuldners B n) Vgl. dazu Aronius, Regesten, Nr. 185, S. 87; Meyer v. Knonau, Jahrbücher des deutschen Reiches unter Heinrich IV u. Heinrich V, Bd. IV, S. 503 f; Beiträge zur Geschichte der deutschen Juden (Festschrift Martin Philippson), Leipzig 1916, S. 21, Anm. 1.!2) § 81, S. 70 f. i3) P'schutim, das sind Bezeichnungen für Scheidemünze, etwa Pfennige, vgl. Zunz, Zur Gesch. u. Lit, 1845, S. 562, vgl. das. 557 ff. 36