Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1888
- Issue
- Heft 3
- Article
- Zur Geschichte der Juden im Großherzogtum Baden
- Date
- 1888-01-01
- Page
- Seite 387 (sequence 5)
- Language
- German
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Miseellen. 387 Zum II^W so ein oder mehr Juden Jung oder Alt zu Ach seßhaft mit Tod abginge, so sollen und mögen sie dieselben Juden oder Judinen auf die hohen Halden genant, wie hievor auch beschehen ist, begraben. Allda sollen die von Ach ihnen den Judenplatz geben nach ihrer Nothdurft, darumb sollen die Juden denen von Ach jährlich 5 Gulden geben und entrichten. Ob aber von andern fremden Juden gestorbene Juden zu begraben denen Juden zu Ach zukommen, mögen sie dieselben auch auf die hohen Halden begraben. So oft aber das beschieht, sollen die Juden zu Ach denen von Ach von jeden fremden Juden oder Judinen so mannbar ist, 2 fl. und von einer jeden Person, die nit manbar, 1 fl. zu geben schuldig sein. Zum 12M so sollen die Juden zu Ach des Burgrechtens daselbst wie ander Burger zu Ach theilhaftig sein. Zum 13 ob sich Spenn, Irrung oder Mißverstand zwischen Bürgermeister und Rath zu Ach und den Juden zu Ach zutragen, sollen sie zu Entscheid derselben auf uns oder unser ober'östreichischen Regierung oder auf unsre Landv'ögt und Amtleut zu Nellenburg, Stockach und Ach kommen und weß sh deren entscheiden werden, dabei sollen sie zu beiden Theilen ungeweigert bleiben. Zum 14 A ob sich Spenn und Irrungen zwischen den Juden und andern Personen aus der Bürgerschaft zu Ach begeben, darin sollen beide Theile zu gütlicher Begleichung auf unfern Vogt und Bürgermeister zu Ach komen & wo sie derselbe gütlichen nicht vergleicht, alsdann für Recht zu Ach gewiesen werden. Zum 15 W sollen die Juden ihre Brief gegen den Burgern zu Ach beim Stadtschreiber zu Ach und sonst nirgends schreiben lassen und ihm wie andere Bürger seine Belohnung darum geben; um und für solchen Schutz K Schirm sollen die 5 Juden jährlich IVO fl, nämlich 50 fl uns sammt dem ordentlichen Glaitgeld in das Amt Stockach und die übrigen 30 fl denen von Ach entrichten und bezahlen. Was aber bemelte 5 Juden noch 2 Haus- Lesessene Juden bei ihnen zu wohnen haben wollten, sollen sie uns jährlich noch 10 fl in das bemelt Amt zu Stockach und denen von Ach auch 10 fl bezahlen. Zum 16^Y sollen die Juden vor ihren Häusern und der Gassen gebührende Sauberkeit, auch ihre Häuser in ehrlichen und wesenlichen Bäuen baven und es nit wie sich gebührt beschehe, darumben nach Gelegenhait der Sachen gestraft werden. Zum 17 dieweil man befunden, daß die Juden die Bürgerschaft von Ach mit ihrn (Vih oder) Rossen bisher gräßlichen beschwert, nämlich daß sie ihrer best Roß, dieselben seien rein oder unrein gewesen, durch Schein als ob die ihr eigen seien, auf ihr Weid und zu ihren Rossen geschlagen, dadurch denen von Ach ihre Roß erkrankt und etwa gar umgangen seien: Darauf so ordnen wir, daß ein jeder hausgesessener Jud hinfüro nit mehr denn ein Roß, so leidlichen sei, auf deren von Ach Weid zu ihren Rossen schlagen soll und mag. Zum 18^Y sollen die Juden hierüber nicht gesteuert oder von denen von Ach mit Wacht oder Hut beschwert werden. Darauf so befehlen wir unserm Landvogt und Amtleut zu Nellenburg,