Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1888
- Issue
- Heft 3
- Article
- Zur Geschichte der Juden im Großherzogtum Baden
- Date
- 1888-01-01
- Page
- Seite 386 (sequence 4)
- Language
- German
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386 MiSeellen. die Person, so das gestohlen Gut brachte, anzuzeigen, soll der Jude solches thun, wo aber von andern Orten gestohlen Gut ihnen verkaust, das einem unserer Unterthanen, in obgemelten Aemtern zugesessen, zugehört, so soll der Jude, so solches hette, dasselbig auf erfordern, ob ers noch Hab oder nit, anzuzaigen schuldig sein. Zum sechsten: nachdem die Juden ihr Zusammenkunft, damit sie ihr Gebet und Gesang vollbringen, allernächst bei dem Stadtthor haben, sollen sie für dieselbig Versammlung nach Rath und Wohlgefallen der Amtleut und dero von Ach, auf einem andern gelegenen Platz, so ihnen verordnet, bei ihrer jüdischen ordnung, gesetz und gebrauch gelassen werden und so sie ihre Fest und Laubraisen haben werden mit fremden oder heimischen Juden, doch der Fremden halb Ordnung und Maß halten, wie hernach folgt. Zum als sich die von Ach beschwert, daß die Juden zu Zeiten vil fremder Juden in guter Unzahl zu ihnen kommen lassen, soll es hinfüro also gehalten werden, daß die Juden zu Ach. komen Tag oder Nacht, über 4 oder 5 fremder Juden nit beherbergen, sondern solches zuvor dem Bogt und Bürgermeister zu Ach anzeigen, auch dieselben fremden Juden über 4vsten Tag nit enthalten, Er solls darnach mit des Vogts und Bürgermeisters Bewilligen thun und der fremde Jude alle Tag, solang er weiter allda bleibt, 2 Kreuzer Zoll geben, doch soll derselb Jude gegen unsre Unterthan kein Gewerb treiben. Zum so ein Jud zu Ach seßhaft für sich selbst oder mit seinen Kindern Heirat machen und Hochzeit halten würde, mögen sie dasselb nach ihrem Gebrauch auch mit Beruffung und Ladschaft der Fremden in zimlicher und leidenlicher Anzahl, doch mit Vorwissen und Bewilligen des Vogts und Bürgermeisters, thun und vollstrecken, und ob einer alsdann sin Tochtermann bei ihm in der Kost und Behausung behalten, das mag er ein Jahr des nesten thun und nit lenger, ohne daß er deßhalb von der Oberkeit weiter Bewilligung verlangen würde. Zum 9!W so sollen nunhinfüro die Juden an dem Sonntag, auch den geboten 13 Botten und zweien unser lieben Frauen Tagen im Jar vor dem daß zu Ach in der kirche das Amt der Meß und Predig fürkommt und vollbracht ist, mit keinem Christen, wer der sei, nichts handeln, werben, leihen, kaufen oder verkaufen, und folgens solches desselben ganzen Tags außerhalb ihrer Häuser auch nicht öffentlich thun bei einer Straf, so ihnen aufgesetzt werden soll. Desgleichen sollen die Juden sich die 4 Tag von dem grünen Donnerstag bis an Montag in Osternfeiertagen iu ihren Häusern verborgenlich halten. Dagegen sollen sie in solchen ihren Häusern von Niemand unbilliger Weise nit beschwert oder beschädigt werden. Zum 10^? als sich die von Ach beschwert, daß die Juden unterm Thor sich stets enthalten und was in die Stadt zu verkaufen zugetragen, daß sie hievor Eier oder Fisch oder Anderes gleich unter dem Thor aufkaufen, soll es hinfüro nicht mehr beschehen. Besonder was als gen Ach zum Verkauf gebracht, dasselbig soll unter die frei Kaufleut getragen und allda Christen und Juden verkauft und nicht unter den Thoren abgenommen werden. In solchen sich auch die Burgerschaft als halten, daß sie solches unter den freien Leuten kaufen sollen, damit deßhalben ein Gleichheit geHallen werden.