Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1888
- Issue
- Heft 3
- Article
- Zur Geschichte der Juden im Großherzogtum Baden
- Date
- 1888-01-01
- Page
- Seite 385 (sequence 3)
- Language
- German
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Miscellen. 385 her Oberkail in zimlichen bittlichen Sachen, wie andere Bürger zu Ach, gedorsam und gewärtig sein und ob Einer jedes Sträfliches beginge, so sollen die bürgerlichen Strafen, denen aber auch die andern, so der hohen Oberkait anhangen, unserm Amtmann daselbst zu thun zugehören, die sollen alsdann solche Strafen gegen den Uebertreter seinem Verschulden nach, wies sich gebührt und recht ist, fürnemen. Zum Dritten sollen sich die Juden mit ihrer Handtierung und Gewerb des Ausleihens, auch Kaufen und Berkaufens fahrender Hab wie bisher und nachfolgend Artikel eines Theils Läuterung geben, gebrauchen.' Dieweil wir aber verganges Xl^VIIIten Jahres ein Mandat ausgehen lassen, auf daß sich unsere Unterthanen in schädlich und wucherisch Contract und verschriebungen, darinnen sie sich unseres Haus Oestreichs Freiheiten verzächen, nit mehr one desselben Vogts oder Amtmanns und Willen einlassen: so soll solchem unserm Mandat doch allein gegen unfern Verpflichten Unterthanen und Hintersässen in unfern Aemtern Stockach, Thengen und Ach gemelter Maßen gelebt werden. Wo aber die Juden hierüber einigen Unterthanen oder Hintersässen leihen, kaufen oder verkaufen thäten, dieweil wir dann hievor über angeregt ausgangen Mandat den bemelten Juden zugelassen, daß sie mit unfern Unterthanen handeln mögen, doch ob sich in ainichen weg Spenn oder Mißverstand zutrügen oder daß unsere Amtleut zu Stockach sonst für kein das dieselben darinnen ihrem guten Ansehen nach Spruch und Entscheid geben mögen, dabei die Juden ungeweigert bleiben oder so soll es demselben auch gemäß gehalten werden, ausgenommen gegen den Bürgern zu Ach und Stockach denselben sollen sie ohne eines Vogts und Bürgermeisters oder Stattamanns Bewilligen nicht leihen. Begebe sich aber, daß fremde Juden, die nicht zu Ach gesessen, unfern Unterthanen in obgedachten Aemtern Stockach und Thengen und Ach vil oder wenig außerhalb Bewilligung leihen und das für kein, so soll es bei obgemelten unserm ausgangen Mandat bleiben, demselben gemäß gehalten und dawider nicht gehandelt werden. Zum Vierten sollen die Juden nunhinfüro kein Mann oder Frauenperson, so in unser Landgrafschast Nellenburg und desselben freien Landgerichtsbezirk gesessen oder wohnhaft ist (die seien uns zugehörig oder nit) um ihre Spruch und Anforderungen warum das wäre mit keinerlei andern Gerichten nicht sürfordern oder citiren lassen, denn allein vor jetztgemelten unserm freien Landgericht zu Stockach. Daselbst sollen sie dieselben Sprüch rechtfertigen bei Verlierung der Juden Anforderung und Ansprüchen, die sie hierum um uns zu pön verfallen sein und jede unsere Amtleut zu Stockach Solches in das Amt einziehen sollen, ausgenommen die von Ach, um was sachen sich daselbst verlaufen, dieselbig sollen daselbst berechtet werden, es wäre denn sach, daß sich ein bürger durch briefliche Urkunde dieser Freiheiten verzigen hätte, derselb mag mit Landgericht gebraucht werden und soll hierin dem Landgericht sein bisher Gebrauch nit genommen werden. Zum fünften, ob sich begeben würde, daß einem Bürger zu Ach etwas gestohlen und zu der Juden Händen käme, so soll der Jud auf der Oberkeit oder desjenigen Anfodern, so das gestohlen Gut ist, demselben solches um das Kaufgeld widergeben. Und ob unser Vogt zu Ach begehren würde, ihm